Zusammenfassung

 
Begriff

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit gehören zu den abzugsfähigen Werbungskosten, die in Höhe der Entfernungspauschale angesetzt werden können. Unter den Anwendungsbereich der Entfernungspauschale fallen die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für den Ansatz der Entfernungspauschale ist es nicht entscheidend, mit welchem Transportmittel der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurückgelegt wird. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel über der Entfernungspauschale, kann auch der übersteigende Betrag angesetzt werden. Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu Jobtickets im Linienverkehr und zu Beförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr sind lohnsteuerfrei. Für die übrigen Verkehrsmittel besteht Steuerpflicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zur Vergütung bei einer Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit (Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) s. BAG, Urteil v. 27.7.2016, 7 AZR 255/14.

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Entfernungspauschale ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG. Verwaltungsanweisungen hierzu enthalten R 9.10 LStR und H 9.10 LStH. Allgemeine Grundsätze regelt das BMF-Schreiben v. 18.11.2021, IV C 5 - S 2351/20/10001 :002, BStBl 2021 I S. 2315. Die Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse und geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln ergibt sich aus § 3 Nr. 15 EStG sowie dem ergänzenden BMF-Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5 - S 2342/19/10007 :001, BStBl 2019 S. 875.

Sozialversicherung: Die Zurechnung des vom Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geleisteten Fahrtkostenersatzes zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Ausnahmeregelung für pauschal versteuerten Fahrtkostenersatz ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 SvEV geregelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Zuschuss für Fahrten Whg. - erste Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln frei frei
Zuschuss für Fahrten Whg. - erste Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale bei Pauschalierung mit 25 % pauschal frei
Zuschuss zu anderen Verkehrsmitteln oder Dienstwagen bei Pauschalierung mit 15 % pauschal frei
 

Arbeitsrecht

1 Kostenerstattung

Der Arbeitnehmer hat ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage grundsätzlich keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Erstattung der Kosten für die Fahrt von seiner Wohnung zur ersten Arbeitsstätte. Diese gehören zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers.

Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung können ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag sein.

 
Achtung

Stillschweigende Vereinbarung

Eine stillschweigende Vereinbarung über die Kostenerstattung durch den Arbeitgeber kann insbesondere bei häufig wechselnden und weit von der Wohnung entfernt liegenden Arbeitsstätten anzunehmen sein.

In Einzelfällen bieten Arbeitgeber auch die Arbeitnehmerbeförderung – ganz oder teilweise – als zusätzliche freiwillige Leistung an, wobei nach vorbehaltloser Gewährung über einen längeren Zeitraum ein Anspruch aus betrieblicher Übung erwachsen kann. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Arbeitnehmerbeförderung, kann der Arbeitgeber diesen nur durch eine Änderungskündigung wieder beseitigen. Der Arbeitgeber kann die Kosten durch einen Zuschuss übernehmen oder den Arbeitnehmer durch einen Werksbus oder firmeneigene Fahrzeuge befördern lassen.

2 Fahrzeit als Arbeitszeit?

Da die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers gehört, rechnet sie nicht zur Arbeitszeit. Eine gesetzliche Regelung, nach der Reisezeiten wie vergütungspflichtige Arbeitszeiten zu bewerten sind, besteht nicht.[1]

Hat der Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, kann die Zeit, die der Arbeitnehmer für die Fahrten zu Beginn und am Ende des Tages zwischen dem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages aufwendet, Arbeitszeit im Sinne der "Arbeitszeitrichtlinie"[2] sein.[3]

 
Hinweis

Fahrzeit bei Außendienstmitarbeitern

Die Fahrzeiten eines Außendienstmitarbeiters, dessen Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, verschiedene Kunden zu besuchen, gehören insgesamt zu den vertraglichen Haupt...

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