Zusammenfassung

 
Begriff

Annehmlichkeiten und Gelegenheitsgeschenke des Arbeitgebers können als Aufmerksamkeiten steuerfrei bleiben, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Ebenso wenig gehören weitere Sachzuwendungen und geldwerte Vorteile zum Arbeitslohn, die letztlich im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse gewährt werden. Die Einordnung als Aufmerksamkeit setzt voraus, dass die Sachzuwendung (keine Geldzuwendung) des Arbeitgebers im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht wird und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führt. Der Wert der Aufmerksamkeit, des Arbeitsessens oder der Sachzuwendung im Rahmen von Betriebsveranstaltungen darf max. 60 EUR brutto betragen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Frage, welche Sachleistungen zu den Aufmerksamkeiten rechnen, ist nicht gesetzlich geregelt. Für die Einordnung sind die Bestimmungen von R 19.6 LStR und H 19.6 LStH maßgebend. Zur auch für Aufmerksamkeiten maßgeblichen Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug vgl. BMF, Schreiben v. 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl 2022 I S. 242.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit basiert auf der Lohnsteuerfreiheit und ergibt sich aus § 1 Abs. 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Aufmerksamkeit in Form von Geld pflichtig pflichtig
Aufmerksamkeit als Sachzuwendung bis 60 EUR brutto frei frei
Arbeitsessen bei außergewöhnlichem Arbeitseinsatz frei frei
Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb frei frei
 

Lohnsteuer

1 Sachzuwendungen aus persönlichem Anlass

Sachzuwendungen, die dem Arbeitnehmer nur mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zufließen, gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie gewährt werden.

Steuerfreie Aufmerksamkeiten bis 60 EUR brutto

Geschenke, die der Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass erhält und deren Wert 60 EUR brutto pro Anlass nicht übersteigt, bleiben als Aufmerksamkeiten lohnsteuerfrei, weil es am Entlohnungscharakter fehlt. Die Sachzuwendung muss aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers oder seiner im Haushalt lebenden Familienangehörigen[1] gegeben werden.

Nur Sachzuwendungen begünstigt

In Betracht kommen nur Sachzuwendungen, die Hingabe von Geld ist steuerpflichtig. Zur auch für Aufmerksamkeiten maßgeblichen Abgrenzung hat die Verwaltung ausführlich Stellung genommen.[2]

Grundsätzlich können auch Gutscheine oder Prepaid-Karten als Aufmerksamkeit ausgegeben werden. Dabei sind aber die gleichen Einschränkungen wie bei der Sachbezugsfreigrenze zu beachten.

Begünstigte Gutscheine und Geldkarten dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und keinen Geldersatz darstellen.[3]

Weitere Voraussetzung ist ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen oder Einlösungsmöglichkeiten.[4]

Besondere persönliche Ereignisse

Einmalige oder selten vorkommende persönliche Ereignisse können z. B. sein:

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Achtung

Weihnachten ist kein persönliches Ereignis

Die Rechtsprechung hat die Verwaltungsauffassung insoweit bestätigt. Ist die Übergabe eines Weihnachtspakets auf Weihnachtsfeiern wegen der Schichtarbeit im Betrieb und der Vielzahl der Arbeitnehmer organisatorisch nicht möglich, handelt es sich bei den übergebenen Päckchen um eine steuerbare Aufmerksamkeit. Es liegt in diesem Fall steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.[5]

Auch andere Feiertage sind kein persönliches Ereignis.

Beispiele für steuerfreie Aufmerksamkeiten

Als Aufmerksamkeit kommen z. B. in Betracht:

  • Blumen,
  • Genussmittel (z. B. alkoholische Getränke und Tabakwaren),
  • Bücher oder
  • Ton- und Bildträger.

Lohnsteuerliche Freigrenze von 60 EUR brutto

Für die Einordnung als Aufmerksamkeit gilt eine Freigrenze von höchstens 60 EUR brutto. Sachzuwendungen mit einem Wert von mehr als 60 EUR sind in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig.

Die 60-EUR-Freigrenze ist nicht gesetzlich, sondern durch Verwaltungsanweisung geregelt.[6]

 
Hinweis

Sachgeschenke bei Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei üblichen Betriebsveranstaltungen werden als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht besteuert, soweit der Freibetrag von 110 EUR[7] je Arbeitnehmer und Veranstaltung insgesamt eingehalten wird.

Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn Geschenke, deren Wert je Arbeitnehmer 60 EUR nicht übersteigt, als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Gesamtkosten einbezogen werden (z. B. "Weihnachtspäckchen"). Bei Geschenken oberhalb des Betrags von 60 EUR ist im Einzel...

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