Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich berechtigt, eine Nebenbeschäftigung, sei es selbstständig oder unselbstständig, auszuüben. Ein allgemeines Verbot einer Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist demzufolge nur insoweit wirksam, als der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat. Das ist dann der Fall, wenn durch die Ausübung der Nebentätigkeit die Erfüllung der ihm arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung beeinträchtigt wird, wenn etwa der Arbeitnehmer so in Anspruch genommen wird, dass er seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber vernachlässigt.[1] Unzulässig ist eine Nebentätigkeit auch dann, wenn sie einem Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers dient und nicht nur eine bloße Hilfstätigkeit ohne Wettbewerbsbezug darstellt.[2] Nur für solche Fälle ließe sich eine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung treffen.

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