Rz. 6

Mit dem Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Betriebsrates als Gremium (geregelt in § 21 BetrVG) endet spätestens auch die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds, § 24 Nr. 1 BetrVG. Die Amtszeit endet daher zwangsläufig auch mit der rechtskräftig erfolgreichen Wahlanfechtung (§ 19 BetrVG) sowie der rechtskräftigen Auflösung des Betriebsrats (§ 23 Abs. 1 BetrVG).

 

Rz. 7

In den Fällen des Übergangsmandats (§ 21a BetrVG) und des Restmandats (§ 21b BetrVG) erstreckt sich über § 24 Nr. 1 BetrVG das im Einzelfall unter Umständen über die regelmäßige Amtszeit hinausgehende Mandat[1] naturgemäß auch auf die Betriebsratsmitglieder.

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