Rz. 2

Es handelt sich bei § 117 um die Grundsatzvorschrift für die Gewährung von besonderen Leistungen an Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation. Ein systematischer Zusammenhang besteht gemäß § 113 Abs. 2 hinsichtlich der Vorrangregelung der allgemeinen Leistungen (vgl. § 115, 116), so dass die besonderen Leistungen ausdrücklich nachrangig durch die Bundesagentur für Arbeit zu gewähren sind (vgl. BSG, Urteil v. 25.3.2003, B 7 AL 8/02 R). Der Nachranggrundsatz wurde zudem in § 117 Abs. 1 Satz 1 durch die Wortwahl "anstelle" der allgemeinen Leistungen nochmals ausdrücklich vom Gesetzgeber geregelt. Zum Nachranggrundsatz wird ergänzend auf die Kommentierungen der §§ 112, 113 verwiesen.

 

Rz. 3

Die Vorschrift definiert die besonderen Leistungen hinsichtlich Zielrichtung, Ausrichtung sowie Zweckbestimmung und nennt Voraussetzungen. Auch die in Betracht kommenden besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen werden normiert. Die Leistungsarten der besonderen Leistungen werden erst in § 118 benannt. Systematisch bedeutet dies: Liegen die in § 117 genannten Tatbestandsvoraussetzungen für die besonderen Leistungen vor, besteht auf die §§ 118 ff. genannten besonderen Leistungsarten grundsätzlich ein Rechtsanspruch, was sich aus der Formulierung "zu erbringen sind" ergibt (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 8 sowie die Entgeltersatzleistung Übergangsgeld nach § 3 Abs. 4 Nr. 3), sofern die übrigen leistungsspezifischen Zugangsvoraussetzungen gegeben sind. Für die Erbringung der konkreten, einzelnen Leistungen selbst sind weitere Voraussetzungen in den §§ 119 ff. geregelt.

  • Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2: Liegen die speziellen Voraussetzungen vor, hat eine Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung (Formulierung vor 2022: blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen) durch die Agentur für Arbeit zu erfolgen. Dabei ist maßgeblich, dass aus behinderungsbedingten Gründen oder aufgrund der persönlichen Situation mit den allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben nicht oder nicht ansatzweise erreicht werden kann und daher besondere Leistungen zwingend notwendig sind. In der Nr. 1 wird ergänzend in Buchst. a und b zwischen 2 denkbaren Maßnahmeausformungen differenziert:

    • In Buchst. a wird auf die besonderen Einrichtungen verwiesen, die in § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geregelt sind (vgl. hierzu Abs. 2). Diese Einrichtungen sind nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB IX immer dann erforderlich, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen im Einzelfall notwendig sind. Diese Anforderungen sind mit den denen des § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 identisch. Besondere Einrichtungen nach § 51 SGB IX sind Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke und weitere vergleichbare Einrichtungen. Ebenfalls zählen dazu Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation. Die besonderen Einrichtungen sind dabei den gesetzlichen Anforderungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 SGB IX unterworfen.
    • In Buchst. b sieht der Gesetzgeber jegliche Form von Maßnahmen vor, die den speziellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen gerecht wird.
  • Abs. 1 Satz 2: In den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a genannten besonderen Einrichtungen können ohne Bindung an das BBiG und die HwO sowohl spezielle Ausbildungs- als auch Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt werden.
  • Abs. 2:

    Die Regelung begrenzt die Aufgabe und Finanzierungzuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für den Eingangsbereich und Berufsbildungsbereich nach den §§ 57, 60 und 62 SGB IX

    • falls es einer Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen bedarf oder
    • falls diese Maßnahmen von einem (oder auf Wunsch des Menschen mit Behinderungen) anderen Leistungsanbieter erbracht werden. Gleiches gilt bei Kombination mit einer Werkstatt für behinderte Menschen.

In Abs. 2 wurde das zum 1.1.2020 neu eingeführte Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX im Leistungskatalog der Bundesagentur für Arbeit verankert. Menschen mit Behinderung können als Alternative zur beruflichen Bildung, die bislang nur in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter möglich war, nun eine berufliche, geförderte Ausbildung auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren. Die mit dem Bundesteilhabegesetz bereits geschaffenen alternativen Leistungen werden mit dem Budget für Ausbildung erneut erweitert. Die neue Leistung ermöglicht eine Integration bzw. einen direkten Zugang in den Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen, womit einen Beitrag zur Verwirklichung der Rechte aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geleistet wird (Art. 3, 19, 27 und 28 UN-BRK).

Korrespondierend zu § 117 Abs. 2 regelt § 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX identisch die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für die Leistungen im Eingangsverfahren und Bildun...

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