0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorgängerregelung des Satzes 1 war im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in § 56 Abs. 2 AFG verankert. Eine vergleichbare Regelung für Satz 2 gab es nicht, diese trat erstmals zum 1.7.2004 in Kraft.
Mit der Erstfassung des SGB III durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594), in Kraft ab 1.1.1998, wurde mit Art. 1 die bisherigen Regelungen des AFG in § 103 a. F. inhaltsgleich überführt.
Das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) wurde mit Gesetz v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 eingeführt, um die Leitvorstellungen des Gesetzgebers zur Eingliederung Behinderter zu definieren. Dabei wurde mit Art. 3 Nr. 14 des Gesetzes und nach der Gesetzesbegründung lediglich redaktionelle Anpassungen bei der Verweisung auf die Vorschriften des Übergangsgeldes (Nr. 1) sowie der Streichung der damaligen Nr. 4 vorgenommen. Nr. 4 war zu streichen, weil die sonstigen Hilfen des § 114 a. F. im Wesentlichen in § 33 SGB IX a. F. neu geregelt wurden und deswegen im Regelfall als Teilnahmekosten nach § 103 Nr. 3 weiterhin übernahmefähig waren.
Durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 mit Art. 1 Nr. 39 die fehlerhafte Verweisung in der Nr. 1 beim Übergangsgeld von § 163 auf § 162 korrigiert.
Die Regelungen zum Persönlichen Budget in Satz 2 wurde erstmals mit Art. 3 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.7.2004 eingeführt. Damit findet die Vorschrift des Persönlichen Budgets zugleich bei der Bundesagentur für Arbeit Anwendung und stellt einen Gleichklang mit den anderen Rehabilitationsträgern he...