0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorgängerregelung des Satzes 1 war im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in § 56 Abs. 2 AFG verankert. Eine vergleichbare Regelung für Satz 2 gab es nicht, diese trat erstmals zum 1.7.2004 in Kraft.

Mit der Erstfassung des SGB III durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594), in Kraft ab 1.1.1998, wurde mit Art. 1 die bisherigen Regelungen des AFG in § 103 a. F. inhaltsgleich überführt.

Das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) wurde mit Gesetz v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 eingeführt, um die Leitvorstellungen des Gesetzgebers zur Eingliederung Behinderter zu definieren. Dabei wurde mit Art. 3 Nr. 14 des Gesetzes und nach der Gesetzesbegründung lediglich redaktionelle Anpassungen bei der Verweisung auf die Vorschriften des Übergangsgeldes (Nr. 1) sowie der Streichung der damaligen Nr. 4 vorgenommen. Nr. 4 war zu streichen, weil die sonstigen Hilfen des § 114 a. F. im Wesentlichen in § 33 SGB IX a. F. neu geregelt wurden und deswegen im Regelfall als Teilnahmekosten nach § 103 Nr. 3 weiterhin übernahmefähig waren.

Durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 mit Art. 1 Nr. 39 die fehlerhafte Verweisung in der Nr. 1 beim Übergangsgeld von § 163 auf § 162 korrigiert.

Die Regelungen zum Persönlichen Budget in Satz 2 wurde erstmals mit Art. 3 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.7.2004 eingeführt. Damit findet die Vorschrift des Persönlichen Budgets zugleich bei der Bundesagentur für Arbeit Anwendung und stellt einen Gleichklang mit den anderen Rehabilitationsträgern her. Es handelte sich damals um eine Kannvorschrift.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 1.4.2012, wurde die Vorschrift des § 103 a. F. in das Dritte Kapitel, Siebter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt "Besondere Leistungen" wegen der geänderten Nummerierung des SGB III in § 118 ohne inhaltliche Neujustierung eingefügt. Dabei wurde die Verweisung in Satz 1 Nr. 1 auf das Übergangsgeld angepasst, welches in den Siebten Abschnitt einsortiert wurde. In Satz 1 Nr. 2 beim Ausbildungsgeld wird zukünftig anstatt "erbracht" das Wort "gezahlt" verwendet. Folgeanpassungen wurden aus systematischen Gründen erneut in § 22 Abs. 4 sowie § 16 SGB II durch Anpassung des Verweises von 103 a.F auf § 118 vorgenommen.

Die Vorschrift wurde zuletzt mit Art. 5 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft ab 1.1.2018, geändert. Mit dem BTHG wurde das SGB IX reformiert und grundlegend neu gefasst. Insofern wurde der Rechtsverweis für das persönliche Budget in § 29 SGB IX geändert und neu geregelt, dass auf Antrag ein Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget besteht.

Mit Art. 4 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde der bisherige Satz 2 zum Rechtsanspruch auf ein persönliches Budget für die besonderen Leistungen zum 1.1.2022 gestrichen und in § 114 Abs. 2 verschoben. Dabei erfolgte eine Erweiterung des Rechtsanspruches auf die allgemeinen Leistungen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 118 nennt die konkreten besonderen Leistungen (§ 113 Abs. 1 Nr. 2). Deren Voraussetzungen sind in den nachfolgenden Vorschriften des Dritten Unterabschnitts im Zweiten Titel (§§ 119 bis 126) sowie im Dritten Titel (§§ 127, 128) geregelt. Diese Systematik hat der Gesetzgeber bereits bei den allgemeinen Leistungen angewandt (vgl. § 115).

Folgende besondere Leistungen sind in den Nr. 1 bis 3 gelistet:

  • das Übergangsgeld nach §§ 119 bis 121
  • falls die Voraussetzungen für das Übergangsgeld nicht vorliegen, (ersatzweise) das Ausbildungsgeld nach §§ 122 bis 126 und
  • die Zahlung der mit einer Maßnahme einhergehenden Teilnahmekosten der behinderten Person nach den §§ 127, 128.

Mit Blick auf die Teilnahmekosten wird ergänzend auf weitere Vorschriften des SGB IX verwiesen, so dass hierüber eine Erweiterung der besonderen Leistungen erfolgt.

Die Leistungserbringung steht nicht im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit. Es handelt sich bei den besonderen Leistungen vielmehr um Pflichtleistungen, wie sich das aus § 3 Abs. 3 Nr. 8 ergibt. Ergänzend wird das Übergangsgeld als Entgeltersatzleistung eingeordnet (§ 3 Abs. 4 Nr. 3).

2 Rechtspraxis

2.1 Übergangsgeld

 

Rz. 3

Das Übergangsgeld als besondere Leistung kann nicht für sich allein an den Menschen mit Behinderungen erbracht werden. Es bedarf der Teilnahme an einer Maßnahme nach § 117 oder den in § 119 Nr. 2 aufgezählten weiteren Maßnahmen, sodass eine gegenseitige Abhängigkeit besteht.

Das Übergangsgeld dient als Ersatz u...

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