Der Arbeitgeber muss seine Zuordnungsentscheidung dokumentieren, z. B. durch Regelungen im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder durch dienstrechtliche Verfügungen. Bei einem Rettungssanitäter kann die arbeitsrechtliche Zuordnung auch durch Verweis im Arbeitsvertrag auf den Bundesangestelltentarif erfolgen.[1] Die Angabe einer Stadt als Einstellungsort im Arbeitsvertrag ist nicht mit einer arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte gleichzusetzen. Die Zuordnung zu einer Stadt begründet keine erste Tätigkeitsstätte, wenn sich die Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung in dieser Stadt nicht anderweitig (konkludent) durch betriebsbedingte Weisungen und Absprachen im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ergibt. Eine konkludente Zuordnung kann z. B. bei einem Bauleiter nicht bejaht werden, der im Durchschnitt alle 14 Tage zu Besprechungen die Bauunternehmung aufsucht, dessen Schwerpunkt der Tätigkeit aber an den Einsatzorten der verschiedenen Baustellen liegt.[2] Um Zweifel zu beseitigen, inwieweit eine (organisatorische) Zuordnung keine arbeitsrechtliche Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte begründen soll, sollte der Arbeitgeber zur Beweisvorsorge gegenüber dem Arbeitnehmer eine ausdrückliche schriftliche Erklärung abgeben, dass durch die organisatorische Bestimmung keine steuerliche Zuordnung im Sinne einer ersten Tätigkeitsstätte erfolgen soll. Die Arbeitgebererklärung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.

Fehlt ein Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer eindeutigen Zuordnung, gilt das quantitative Zuordnungsprinzip als subsidiäre Alternative.

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