Dauerhafter Einsatzort eines Zeitsoldaten
Bezüglich des steuerfreien Reisekostenersatzes und der Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten für Auswärtstätigkeiten kommt es entscheidend darauf an, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte haben oder nicht. Eine erste Tätigkeitsstätte ist gegeben, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin
- arbeitsrechtlich
- einer (von der Wohnung getrennten) ortsfesten betrieblichen Einrichtung
- beim Arbeitgeber oder einem Dritten (zum Beispiel Kunden)
- dauerhaft zuordnet und
- der/die Betroffene dort zumindest in geringem Umfang tätig wird.
Zeitsoldat hält Stützpunkt nicht für erste Tätigkeitsstätte
Im Urteilsfall hielt der Kläger den Stützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte. Er machte deshalb für Fahrten zwischen diesem und seiner Wohnung statt der Entfernungspauschale höhere Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend. In diesem Fall wäre auch ein steuerfreier Arbeitgeberersatz möglich gewesen.
Höherer Werbungskostenabzug nicht möglich
Das Gericht ( Hessisches FG Urteil vom 25.03.2021 - 4 K 1788/19) hat den begehrten höheren Werbungskostenabzug jedoch versagt. Für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte ist es dem Urteil zufolge entscheidend, dass bereits die Einplanungsentscheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt, dem der Kläger während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist. Unerheblich ist hingegen, dass der Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit eine Eignungsübung an einem anderen Standort ableisten musste und die Versetzungsverfügung zum in Rede stehenden Stützpunkt der Anschlussverwendung eine "voraussichtliche Verwendungsdauer" von 37 Monaten vorsah. Denn diese ist nach der Urteilsbegründung nicht als zeitliche Befristung, sondern lediglich als Verweis auf die Versetzungsbefugnis der Bundeswehr zu verstehen.
Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern
Mit diesem Urteil liegt das Gericht genau auf der aktuellen Linie der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 25. November 2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006) und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH):
- Die Zuordnung durch den Arbeitgeber kann außerhalb des Dienst- oder Arbeitsvertrags erfolgen (auch mündlich oder konkludent) und ist unabhängig davon, ob sich der Arbeitgeber der steuerlichen Folgen bewusst ist. Sie kann sich auch ergeben aus Tarifvertrag, Protokollnotizen, dienstrechtlichen Verfügungen, Einsatzplänen, Reiserichtlinien, Reisekostenabrechnungen, dem Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Dienstwagens für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte oder vom Arbeitgeber vorgelegten Organigrammen (BFH Urteil vom 11.04.2019 - VI R 40/16 und BFH Urteil vom 04.04.019 - VI R 27/17). Eine Dokumentation ist nicht erforderlich.
- Eine Zuordnung ist unbefristet, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer jederzeit einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet werden könnte, führt nicht zur Annahme einer befristeten Zuordnung (BFH Urteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17).
Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist dennoch Revision zum BFH eingelegt worden (Az. VI R 6/21). Letztlich muss also auch hier das höchste Steuergericht entscheiden.
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