0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 159 ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989, BGBl. I S. 2261). Die Vorschrift wurde wegen der Währungsumstellung zum 1.1.2002 angepasst (Art. 7 Nr. 7 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000, BGBl. I S. 1983). Die Zusammenfassung der Arbeiterrentenversicherung und Angestelltenversicherung durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) führte zu redaktionellen Folgeänderungen in § 159.

Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) traten in Satz 1 ab 12.12.2006 die "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)" an die Stelle der "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer".

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt, wie die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung (früher : Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) und in der knappschaftlichen Rentenversicherung im alten Bundesgebiet zu ändern sind. Wegen der – überproportionalen – Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für 2003 durch Gesetz vgl. den mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehobenen § 275c.

Wegen der Regelung für das Beitrittsgebiet (Beitragsbemessungsgrenze Ost) vgl. § 228a, (bis 31.12.2024) § 275a, (bis 31.12.2011) § 275c, (bis 31.12.2002) § 287a.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung hat auch Bedeutung für die Arbeitslosenversicherung, weil gemäß § 341 Abs. 4 SGB III dort die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gilt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird für in Deutschland wohnhafte frühere EU-Grenzgänger in gleicher Weise durch die deutsche Beitragsbemessungsgrenze beschränkt, wie wenn sie zuletzt im Inland gearbeitet hätten, selbst wenn das Recht des Beschäftigungsstaats keine vergleichbare Begrenzung vorsieht (vgl. BSG, Urteil v. 22.3.2022, B 11 AL 4/21 R).

Vor Inkrafttreten des SGB VI waren die Beitragsbemessungsgrenzen in § 1385 Abs. 2 RVO, § 112 Abs. 2 AVG und § 130 Abs. 3 RKG geregelt.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet den Betrag, bis zu dem die Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161) der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird (§ 157). Nur für die Höhe der Beiträge, nicht aber für die Frage, ob Versicherungspflicht besteht, hat sie Bedeutung. Denn anders als die gesetzliche Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 SGB V) kennt die gesetzliche Rentenversicherung keine Versicherungspflichtgrenze (§ 1). Ein Arbeitnehmer, dessen Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, bleibt daher in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegende Teil der Einkünfte führt aber nicht zu einer Erhöhung der Beiträge (vgl. dazu auch die Komm. zu § 157 Rz. 2 und § 70 Abs. 2 Satz 2 zum Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten) und auch entsprechend nicht zur Erhöhung von Leistungen.

 

Rz. 4

Die Beitragsbemessungsgrenze stellt eine für das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland "signifikante Größe" dar (vgl. BSG, SozR 3-2600 § 256a Nr. 5, 8) bzw. das Kernstück, das u. a. in dem System als Belastbarkeits-, Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze ein Mindestmaß an Chancen- und Lastengleichheit zwischen den "aktiv Versicherten" (Beitragszahlern), den "passiv Versicherten" (Rentenempfängern) und zwischen den ("drei") Generationen sowie – zusammen mit dem Durchschnittsentgelt – die Vergleichbarkeit der Werte ihrer Vorleistungen sichert (vgl. BSG, Urteil v. 10.4.2003, B 4 RA 41/02 R). Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt die Beitragslasten, die von den aktiv Versicherten für die jeweiligen Rentner (fremdnützig) getragen werden müssen (Belastbarkeitsgrenze), und legt zugleich den Umfang des möglichen eigenen rentenversicherungsrechtlichen Schutzes fest (Versicherungsschutzgrenze). Darüber hinaus limitiert sie die Leistungen an die jeweilige Rentnergeneration (Leistungsgrenze). Schließlich stellt sie durch ihre jeweilige Relation zum Durchschnittsentgelt maßstäblich die intertemporäre und relationale Vergleichbarkeit der Vorleistungen der "Generationen" her. Die auf versicherungsrechtlichen Vorleistungen beruhenden Rechte und Ansprüche können nur in diesen Grenzen bestehen und entstehen. Verdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind schlechthin versicherungsrechtlich nicht relevant (vgl. hierzu und zur Verfassungsmäßigkeit der Beitragsbemessungsgrenze ausführlich: BSG, Urteil v. 10.4.2003, B 4 RA 41/02 R, und BSG, Urteil v. 30.1.2003, B 4 RA 47/02 R.

Die Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter Kindererziehungszeiten und sonstiger Beitragszeiten auf die der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Höchstwerte nach § 70 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. der Anlage 2b zum SGB VI ist systemimmanent und daher verfassungsgemäß (BSG, Urteile v. 16.10.2019, B 13 R 14/18 R und B 13 R 18/18 R).

 

Rz. 5

Nach dem Inkrafttreten des § 159 wurde die Beitragsbemessungsgrenze zunächst entsprechend der Übergangsvorschrift des § 287 (aufgehoben zum 1.1.2012...

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