Rz. 83

Nachzahlungen von Arbeitslohn oder anderen Bezügen aus einem früheren Arbeitsverhältnis sind nicht den Jahren zuzurechnen, auf die die nachgezahlten Beträge wirtschaftlich entfallen, sondern im Jahr des Zuflusses zu versteuern und dem LSt-Abzug (§ 38 Abs. 3 EStG) zu unterwerfen oder wenn aufgrund eines im Dienstvertrag eingeräumten Rechts ein Grundstück verbilligt erworben oder das Ankaufsrecht mit Zustimmung des Arbeitgebers an einen Dritten übertragen und von diesem ausgeübt wird.[1] Arbeitslohnnachzahlungen, die der Arbeitgeber aufgrund von erbrachten Lohnersatzleistungen des Sozialleistungsträgers direkt an diesen leistet, stellen im Jahr der Zahlung einen Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer dar.[2] Nachträgliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit fallen auch dann an, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Optionsrecht ausgeübt wird, sofern dieser Vorgang wie im Regelfall nachgelagert zu besteuern ist[3]; offen blieb, ob bei Einräumung eines handelbaren Anspruchs sofortiger Zufluss eintritt.

 

Rz. 84

Versorgungsbezüge und Ruhegehälter, die ein (früherer) Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zahlt, gehören gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und damit zu den Einkünften aus früherer Tätigkeit i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG. Ruhegelder sind auch dann nicht Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, sondern durch § 34 EStG nicht begünstigte Einkünfte nach § 24 Nr. 2 EStG, wenn sie erst im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart oder erhöht werden; denn sie werden wegen der früheren Tätigkeit und nicht für entgehende Lohnansprüche gezahlt, da im Zeitpunkt des vereinbarten Eintritts in den Ruhestand die Lohnzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers mangels Dienstleistung des Arbeitnehmers endet.[4] Beruhen die Zahlungen aber auf früheren Beitragsleistungen des Arbeitnehmers oder seines Rechtsvorgängers, so handelt es sich um Leibrenten i. S. v. § 22 EStG und nicht um Versorgungsbezüge i. S. v. §§ 19 Abs. 2, 24 Nr. 2 EStG, sodass nur der Besteuerungs- oder Ertragsanteil zu erfassen ist.

 

Rz. 85

Nachträgliche Werbungskosten können anfallen, wenn der Arbeitnehmer gegen ihn gerichtete Schadensersatzansprüche des früheren Arbeitgebers erfüllt, aus einer durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Bürgschaft in Anspruch genommen wird oder der ehemalige Geschäftsführer als Haftungsschuldner Steuerschulden des Arbeitgebers begleicht. Werden die nachträglichen Werbungskosten fremdfinanziert, so können auch die Darlehenszinsen als Werbungskosten abgezogen werden; die Rechtslage unterscheidet sich insoweit nicht von den für die anderen Überschusseinkünfte geltenden Regeln[5].

 

Rz. 86

Bei einem Ausländer, der in Deutschland aufgrund einer Nettolohnabrede tätig war, ist die Abtretung seines Erstattungsanspruchs auf die Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Sozialversicherung an den Arbeitgeber als Minderung des Arbeitslohns anzusehen, die nicht auf die Zeit der Beschäftigung zurückwirkt, sondern im Zeitpunkt der Genehmigung durch die BfA zu negativen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führt.[6]

 

Rz. 87

Da Wertänderungen im Privatvermögen grds. steuerlich unbeachtlich sind, führen Wertsteigerungen oder -verluste von Wirtschaftsgütern, die als Arbeitslohn überlassen wurden, nicht zu nachträglichen Einkünften. Hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Abgeltung von Gehaltsansprüchen eine Forderung (ausnahmsweise) an Erfüllungs statt (§ 364 BGB) abgetreten, so ist der geldwerte Vorteil auf den Zeitpunkt der Abtretung zu bewerten und dem Arbeitnehmer in Höhe des wirtschaftlichen Werts in diesem Zeitpunkt zugeflossen. Die Realisierung der Forderung bewegt sich dann in der reinen Vermögenssphäre des Arbeitnehmers. Wenn mehr eingeht oder die Forderung ausfällt, kommt es nicht zu nachträglich gezahltem Arbeitslohn.[7]

Rz. 88 einstweilen frei

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