Rz. 23

Einnahmen und Ausgaben, die – wie im Regelfall – in bar zu- und abfließen, sind nach dem Nominalwertprinzip mit dem Nennbetrag anzusetzen. Eine Bewertung ist deshalb im Allgemeinen nicht erforderlich. Die Rspr. hat die Geltung des Nominalwertprinzips trotz ständiger Geldentwertung für alle Einkunftsarten, insbesondere für den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen anerkannt.[1] Ein Abschlag wegen Geldentwertung kommt daher nicht in Betracht.[2]

 

Rz. 24

Eine Bewertung wird allerdings erforderlich, soweit Einnahmen und Werbungskosten anfallen, die nicht in Geld bestehen (für den Bereich der Einnahmen als Sachbezüge bezeichnet, Abs. 2 S. 1). Der Begriff der Sachbezüge ist der Oberbegriff für Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Sachbezüge sind nach Abs. 2 grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (Rz. 147ff.). Entsprechendes gilt für die Bewertung der Werbungskosten, falls diese in Sachgütern geleistet werden.

 

Rz. 25

Da kein Vermögensvergleich stattfindet, bleiben bei der Ermittlung des Überschusses auch Forderungen und Schulden grundsätzlich außer Betracht. Anders als bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG wird der Erwerb einer Forderung, z. B. ein Anspruch auf Entgelt, grundsätzlich nicht als Zufluss eines geldwerten Guts erfasst; der Wert einer Zusage des Mieters, Schönheitsreparaturen zu übernehmen, kann deshalb beim Vermieter nicht für die einzelnen Jahre als Einnahme erfasst werden.[3] Bei vom Arbeitgeber überlassenen Gutscheinen liegt Barlohn vor, wenn der Arbeitnehmer nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen auch die Auszahlung beanspruchen könnte (Rz. 137).

 

Rz. 26

Etwas anderes gilt dann, wenn die Forderungen oder Verbindlichkeiten selbst als Einnahmen zu erfassen oder als Werbungskosten abziehbar sind.

 
Praxis-Beispiel

Alternativen zur Zahlung

(1)

Der Vermieter akzeptiert statt einer Mietzahlung die Abtretung einer dem Mieter gegen einen Dritten zustehenden Forderung. Der Wert der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung ist als Einnahme anzusetzen. Es liegt ein Fall der Abtretung an Zahlungs statt vor. Anders bei einer nur zahlungshalber erfolgten Abtretung, bei der der Abtretungsempfänger Zahlungen, die ihm aufgrund der abgetretenen Forderung geleistet werden, für Rechnung des bisherigen Gläubigers vereinnahmt.[4]

Da Wertminderungen und -steigerungen außer Betracht bleiben, kann der Vermieter die Einbuße, die er durch den späteren Ausfall der Forderung erleidet, nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Ebenso wenig stellen Kursverluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Werbungskosten dar.[5]

(2) Lässt der Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn auf ein Bankkonto überweisen, mindert der Verlust, den er bei Zahlungseinstellung der Bank hinnehmen muss, nicht die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Denn der Arbeitslohn ist bereits mit Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers zugeflossen (§ 11 EStG Rz. 70).[6]
(3) Der Arbeitgeber verzichtet gegenüber dem Arbeitnehmer auf eine realisierbare Schadensersatzforderung. Dem Arbeitnehmer fließt ein als (Arbeitslohn) zu erfassender geldwerter Vorteil zu.[7]

Rz. 27–29 einstweilen frei

 

Rz. 30

Wird ein Wirtschaftsgut veräußert, das der Erzielung von Überschusseinkünften diente, ist der Erlös nur in den Sonderfällen nach den §§ 17, 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 23 EStG als Einkünfte zu erfassen. Ein Erlös aus der Veräußerung von Arbeitsmitteln, Kapitalvermögen oder eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks führt dagegen – vorbehaltlich der §§ 20 Abs. 2, 23 EStG – nicht zu stpfl. Einnahmen.[8] Bei zu einem Betrieb gehörenden Wirtschaftsgütern liegen dagegen stets Betriebseinnahmen vor.[9] Es gibt deshalb bei der Überschussermittlung – anders als bei den betrieblichen Einkunftsarten – auch keine stillen Reserven (Rz. 48).

 
Praxis-Beispiel

Veräußerung von Wirtschaftsgütern

Der Arbeitnehmer veräußert einen ausschließlich für Dienstfahrten genutzten Pkw.

Das Fahrzeug stellt ein Arbeitsmittel i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG dar. Der Veräußerungserlös ist nicht als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen, auch nicht insoweit, als er die um die AfA geminderten Anschaffungskosten ("gedachter Buchwert") übersteigt. Veräußert der Arbeitnehmer geldwerte Güter, die ihm als Arbeitslohn gewährt wurden, zu einem höheren Preis als dem bei seiner ESt-Veranlagung angesetzten Wert, ist der Mehrerlös ebenfalls kein Arbeitslohn.[10]

Rz. 31–36 einstweilen frei

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