Rz. 135

§ 8 Abs. 2 EStG gilt für die Bewertung zufließender Güter jedweder Art, gleichgültig ob sie verbilligt oder unentgeltlich gewährt werden. Maßgeblich sind gem. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG grundsätzlich die um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreise am Abgabeort. Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge die SvEV[1] Werte bestimmt, sind diese Werte maßgebend (Rz. 166ff.).

 

Rz. 135a

Ziel der Bewertung der nicht in Geld bestehenden Einnahmen ist die Ermittlung des Werts der beim Empfänger eingetretenen objektiven Bereicherung. Während der (Nenn-)Wert bei Zahlungsmitteln feststeht, bedarf es hier regelmäßig einer Schätzung. Objektiv bereichert ist der Empfänger um den Betrag, den ein Fremder unter gewöhnlichen Verhältnissen für geldwerte Güter gleicher Art im freien Verkehr aufwenden müsste.[2] Ein Gut mit ausschließlich ideellem Wert fällt nicht darunter.[3] Die Bewertung ist somit grundsätzlich unabhängig von

  • den eigenen Aufwendungen des Leistenden,
  • den subjektiven Vorstellungen des Zuwendungsempfängers[4] und
  • dem Teilwertbegriff des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG[5] oder dem Begriff des gemeinen Werts in § 9 BewG. Diese Bewertungsgrundsätze stimmen zwar in Teilen mit den Definitionen des Teilwerts und des gemeinen Werts des § 9 Abs. 2 BewG überein, sind aber nicht deckungsgleich.
 

Rz. 136

§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG erwähnt beispielhaft nur Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge. Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, andere Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, seien nicht gem. § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten. Die Erwähnung der "anderen Bezüge und Vorteile" in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bzw. der "besonderen Entgelte und Vorteile" in § 20 Abs. 3 EStG verdeutlicht, dass es sich bei der Aufzählung in § 8 Abs. 2 S. 1 EStG nur um Beispiele handelt. Es ist allgemein anerkannt, dass auch andere, nicht in Geld bestehende Güter wie Forderungen und Rechte, aber auch sonstige Nutzungsvorteile und Leistungen wie z. B. die Unverzinslichkeit einer Darlehensschuld, die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter, die Überlassung von Kleidung, Fernsprecher usw. gem. § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten sind, und zwar unabhängig davon, ob solche Vorteile vom Sprachsinn her als Sachbezüge[6] zu bezeichnen sind.[7]

 

Rz. 137

Die Frage, ob Einnahmen i. S. v. § 8 EStG vorliegen bzw. ob und in welcher Höhe ein Sachbezug gegeben ist, tritt am häufigsten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auf. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erwähnt daher ausdrücklich neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen die "anderen Bezüge und Vorteile".

Mit Schreiben v. 15.3.2022 hat die Finanzverwaltung[8] die Regelungen zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug aus ihrer Sicht verdeutlicht. Hintergrund ist insbesondere die Neuregelung des § 8 Abs. 1 S. 2 EStG durch das JStG 2019.[9] Nach der Neuregelung gehören zu den "Einnahmen in Geld"“ auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Dagegen stellen zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) nach § 8 Abs. 1 S. 3 EStG grundsätzlich einen Sachbezug dar.Zu beachten ist, dass die 50 EUR-Freigrenze (bis 2021: 44 EUR) bei Gutscheinen und Geldkarten nur dann anwendbar ist, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.[10] Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen.

 

Rz. 137a

Sachbezug: Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Kein Sachbezug liegt vor, wenn anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangt werden kann, selbst wenn die Sache zugewendet wird.[11] Als Sachbezug gilt danach insbesondere: Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz, bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber[12] und Unfallversicherungsschutz; Voraussetzung ist der Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber, sofern die Beiträge nicht nach § 40b Abs. 3 EStG pauschal besteuert werden. Arbeitnehmer muss den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen können. Essensgutscheine, Restaurantschecks und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, sowohl in Papierform als auch digital.[13]

 

Rz. 137b

Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten: Diese müssen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen. Nicht darunter und damit als Geldleistung anzusehen sind insbesondere Gutscheine oder Geldkarten, die

  • über eine Barauszahlungsfunktion verfügen oder auf einen anderen Gutschein oder eine andere Geldkarte übertragen werden können.
  • für Überweisungen (z. B. PayPal) oder...

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