TOP 1 Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV für bereits beendete Vertragsverhältnisse

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 30./31.05.2000 die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften der §§ 7a bis 7c SGB IV sowohl für bestehende als auch für bereits nach dem 31.12.1998 beendete Vertragsverhältnisse gelten (vgl. Punkt 11 der Niederschrift[1]). Daraus resultiert u. a., dass die Deutsche Rentenversicherung Bund Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV auch für – im Zeitpunkt der Antragstellung – bereits beendete Vertragsverhältnisse durchzuführen hat und auch durchführt.

Zwischenzeitlich liegen allerdings mehrere sozialgerichtliche Entscheidungen vor, die die Zulässigkeit eines Statusfeststellungsverfahrens bei bereits beendeten Vertragsverhältnissen verneinen; so hat z. B. das Bayerische LSG durch Urteil vom 07.12.2004 – L 5 KR 163/03 – entschieden, dass ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nur zu Beginn eines Vertragsverhältnisses eröffnet ist. Dieser Rechtsansicht hat sich das Hessische LSG mit Beschluss vom 22.12.2005 – L 1 KR 37/05 – ausdrücklich angeschlossen. Mit Rechtsprechung, die die Zulässigkeit eines Statusfeststellungsverfahrens bei dieser Konstellation bejaht, ist danach nicht mehr zu rechnen.

Begründet werden die vorliegenden Gerichtsentscheidungen einhellig mit Inhalt, Ziel, Zweck und Umfang des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV, wie sich diese aus der historischen Entwicklung des Gesetzes entnehmen lassen. Insoweit überzeugend ist die Argumentation des Bayerischen LSG in dem oben genannten Urteil, wonach sich aus den Regelungszusammenhängen der §§ 28a ff. SGB IV ergibt, dass der Gesetzgeber das Anfrageverfahren nicht zu einem übergeordneten Verwaltungsverfahren ausgestaltet hat, bei welchem die Deutsche Rentenversicherung Bund in jedem Fall allein zuständige Entscheidungsstelle ist, die die Einzugsstellen und die übrigen Träger der Rentenversicherung verdrängt.

Die Besprechungsteilnehmer vertreten vor dem Hintergrund der oben genannten Rechtsprechung der Landessozialgerichte sowie zahlreicher Urteile von Sozialgerichten die Auffassung, dass ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nur bei zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Vertragsverhältnissen durchzuführen ist. Bei Vertragsverhältnissen, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendet sind, kommt allein eine Entscheidung der Einzugsstelle im Rahmen von § 28h Abs. 2 SGB IV in Betracht. Das dem entgegenstehende Besprechungsergebnis vom 30./31.05.2000 wird aufgehoben. Die Anwendbarkeit von § 7b SGB IV bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen kommen die Besprechungsteilnehmer überein, den Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (Vordruck V027) nach dem beiliegenden Muster zu ändern; dabei wird der einführende Hinweis dahin gehend ergänzt, dass bei Vertragsverhältnissen, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendet sind, ein Statusfeststellungsverfahren ausgeschlossen ist.

Anlage [Anlage hier nicht abgebildet. Anmerkung der Redaktion.]

[1] WzS 2000 S. 248

TOP 2 Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben unter dem Datum vom 26.03.2003 (vgl. Punkt 3 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 26./27.03.2003[1]) eine Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Anlagen (Stand 01.04.2003) herausgegeben. Wegen der Weiterentwicklung der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit (neues Fachkonzept) und der durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2848) vorgenommenen Änderungen (z.B. Wegfall des Unterhaltsgeldes, Umbenennung der Bundesanstalt in Bundesagentur für Arbeit) bedarf die Verlautbarung einschließlich der Anlagen 1 und 2 einer Überarbeitung.

Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, die gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Anlagen 1 und 2 aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen zu aktualisieren. Die überarbeitete gemeinsame Verlautbarung trägt das Datum vom 25.04.2006 und ist als Anlage beigefügt; sie ersetzt die bisherige gemeinsame Verlautbarung vom 26.03.2003.

Anlage

[1] Die Beiträge 2003 S. 459 und 501

TOP 3 Rentenversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als Leiter einer Arbeitsgemeinschaft oder Prüfer im juristischen Vorbereitungsdienst

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III knüpft in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die Versicherungsfreiheit von u.a. Beamten oder Richtern an den Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge bei Krankheit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen an. Für die Versicherungsfreiheit dieses Personenkreises in der Rentenversicherung genügt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der dienstrechtliche Status. Hier ist die Versicherungsfreiheit allerdings auf die i...

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