TOP 1 Krankenversicherungsfreiheit für Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres

Nach § 6 Abs. 3a Satz 1 SGB V sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungspflichtig werden, vom 1. Juli 2000 an krankenversicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren. Weitere Voraussetzung für die Krankenversicherungsfreiheit ist nach § 6 Abs. 3a Satz 2 SGB V, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht krankenversicherungspflichtig waren.

Nicht krankenversicherungspflichtig sind nach § 5 Abs. 5 SGB V z. B. Arbeitnehmer, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Hierzu ist aus der Praxis die Frage gestellt worden, ob die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V nur dann greift, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 5 SGB V erfüllt waren, d. h., ein hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger in den letzten fünf Jahren mindestens die Hälfte dieser Zeit daneben als Arbeitnehmer beschäftigt war, oder ob Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V auch dann in Betracht kommt, wenn ein (hauptberuflich) selbständig Erwerbstätiger in den letzten fünf Jahren daneben keine Beschäftigung ausgeübt hat.

Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer ist die Bezugnahme auf § 5 Abs. 5 SGB V in § 6 Abs. 3a Satz 2 SGB V so zu verstehen, dass Personen, die nicht zum Personenkreis der gesetzlich Krankenversicherten gehören, bei Eintritt eines Versicherungspflichttatbestandes nach Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungsfrei sein sollen, wenn sie zuvor in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren. Bei bislang selbständig Tätigen ist dabei unerheblich, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 5 SGB V tatsächlich vorgelegen haben, d. h., dass Krankenversicherungsfreiheit auch dann in Betracht kommt, wenn ein selbständig Tätiger daneben keine Beschäftigung ausgeübt hat.

TOP 2 Gemeinsames Rundschreiben zu den versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtlichen Auswirkungen des Altersteilzeitgesetzes

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1078) wurde ein "neues" Altersteilzeitgesetz (AtG) geschaffen. Es war am 1. August 1996 in Kraft getreten und hatte das Altersteilzeitgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2343, 2348) abgelöst. Die sich aus diesem Gesetz ergebenden versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen in der Sozialversicherung wurden seinerzeit von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erörtert und die dabei erzielten Ergebnisse in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 11. Juli 1996 veröffentlicht.

Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 ist mittlerweile wiederholt geändert und ergänzt worden, zuletzt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl I S. 2494). Dabei wurde das Altersteilzeitgesetz u. a. an die Einführung der Geringfügigkeitsgrenze in der Arbeitslosenversicherung angepasst, der zeitliche Geltungsbereich des Gesetzes ausgedehnt, seine Anwendbarkeit wesentlich erleichtert und Teilzeitbeschäftigten die Möglichkeit zur Altersteilzeitarbeit eröffnet. Durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit, das am 1. Juli 2000 in Kraft tritt, werden abermals die Geltungsdauer des Altersteilzeitgesetzes verlängert und die Förderhöchstdauer erweitert.

Die Besprechungsteilnehmer haben über die aus dem - zwischenzeitlich wiederholt geänderten bzw. ergänzten - Altersteilzeitgesetz für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung sowie das Leistungsrecht der Rentenversicherung sich ergebenden Auswirkungen beraten und die dabei erzielten Ergebnisse in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 31. Mai 2000 zusammengefasst. Dieses Rundschreiben löst das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 11. Juli 1996 ab.

Anmerkung

Das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 31. Mai 2000 zum Altersteilzeitgesetz ist inzwischen veröffentlicht worden. [Aktuell gültig ist die Fassung dieses GR vom 06.09.2001!]

TOP 3 Gemeinsame Verlautbarung zu dem Gesetz zur Rechtsangleichung in der Krankenversicherung

Durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2657) wird eine Reihe von Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch über die Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands (§§ 308 bis 314) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 aufgehoben. Darüber hinaus bestimmt der neu gefasste Absatz 1 des § 309 SGB V, dass, soweit Vorschriften des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch

  • an die Bezugsgröße anknüpfen, vom 1. Januar 2001 an die Bezugsgröße für die alten Bundesländer auch in den neuen Bundesländern gilt,
  • an die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten anknüpfen, vom 1. Januar 2001 an die Beitragsbemessungsgrenze für die alten Bundesländer auch in den neuen Bundesländern gilt.

Dies bedeutet u. a., dass vom 1. Januar 2001 an für Gesamt-Deutschland einheitliche Rechengrößen in der Krankenversicherung u...

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