Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III knüpft in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die Versicherungsfreiheit von u.a. Beamten oder Richtern an den Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge bei Krankheit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen an. Für die Versicherungsfreiheit dieses Personenkreises in der Rentenversicherung genügt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der dienstrechtliche Status. Hier ist die Versicherungsfreiheit allerdings auf die im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeübte Beschäftigung begrenzt; um in einer daneben ausgeübten Beschäftigung ebenfalls Rentenversicherungsfreiheit zu bewirken, bedarf es einer Gewährleistungserstreckungsentscheidung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Satzteil SGB VI).

Die jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen über die Ausbildung von Juristen sehen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes (Referendariats) u. a. die Ausbildung in Arbeitsgemeinschaften vor, die bei den jeweiligen Ausbildungspflichtstationen eingerichtet sind. Hierfür wird für jede Fachrichtung durch das Justizprüfungsamt ein Arbeitsgemeinschaftsleiter bestellt, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss. In der Regel handelt es sich daher um Richter, Staatsanwälte oder Beamte des höheren Dienstes.

In den einzelnen Bundesländern wird – mit Ausnahme von Bayern, wo eine entsprechende Entlastung im bzw. Freistellung vom Hauptamt erfolgt – diese Tätigkeit als Leiter einer Referendararbeitsgemeinschaft oder Prüfer nebenamtlich ausgeübt und gesondert vergütet.

Aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht sind hierbei zwei Komplexe beachtlich.

  1. Die Frage, ob eine Tätigkeit als Leiter einer Arbeitsgemeinschaft im juristischen Vorbereitungsdienst bzw. die Mitwirkung an Prüfungen im Rahmen des Justizprüfungsamtes als Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren ist.
  2. Die Frage, ob sich eine im Hauptamt bestehende Versicherungsfreiheit als Richter, Staatsanwalt oder Beamter auf diese Nebentätigkeiten erstreckt oder ob sie erstreckt werden kann.

Im Hinblick auf die mögliche Beitragspflicht der Vergütungen aus der Arbeitsgemeinschaftsleitertätigkeit wandte sich der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes in Nordrhein-Westfalen im Namen der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesjustizprüfungsämter der weiteren Bundesländer an den Vorstand der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit der Bitte um Stellungnahme.

Mit Rücksicht auf die im Freistaat Bayern praktizierte Verfahrensweise, nach der die Tätigkeit als Referendararbeitsgemeinschaftsleiter im Hauptamt, d. h. innerhalb des Dienst- oder Richterverhältnisses ausgeübt wird, hielt es die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für vertretbar, die Dienstverhältnisse von Beamten und Richtern dann nicht sozialversicherungsrechtlich aufzuspalten, wenn das Nebenamt als so genanntes akzessorisches Nebenamt für den Dienstherrn des Hauptamtes ausgeübt wird.

In Abstimmung mit dem früheren Verband Deutscher Rentenversicherungsträger wurde dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes in Nordrhein-Westfalen deshalb mitgeteilt, dass die Rentenversicherungsträger bei Prüfern der juristischen Staatsexamina und bei Leitern von Referendararbeitsgemeinschaften von Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auch in dieser Tätigkeit ausgehen, wenn die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes bestätigt, dass diese Tätigkeiten – im Einzelfall oder allgemein – innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter ausgeübt werden.

Inzwischen liegen der Deutschen Rentenversicherung Bund Bestätigungen sämtlicher oberster Verwaltungsbehörden der Länder vor, mit denen erklärt wird, dass Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Beamtinnen und Beamte, die als Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leiter oder als Prüferinnen und Prüfer in den juristischen Staatsexamina tätig sind, diese Tätigkeiten als akzessorisches Nebenamt und damit als Bestandteil ihres Dienstverhältnisses als Richterin oder Richter, Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder Beamtin oder Beamter ausüben.

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