Der steuer- und beitragsfreie Aufstockungsbetrag ist nicht zu den (ggf.) beitragspflichtigen Arbeitgeberzuschüssen und sonstigen Einnahmen während einer Entgeltersatzleistung zu zählen.[1]
Unabhängig davon, ob während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen zusätzliche Arbeitgeberleistungen i. S. d. § 23c Abs. 1 SGB IV gewährt werden, sind der Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge weiterhin auf der Basis des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 AltTZG zu berechnen, das vor Beginn der Entgeltersatzleistung gezahlt wurde. Das maßgebende Regelarbeitsentgelt wird demnach nicht durch die sich aus § 23c Abs. 1 SGB IV ergebenden beitragspflichtigen Einnahmen ersetzt.
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