In der Regel entspricht das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt dem Nettoarbeitsentgelt, das in der Entgeltbescheinigung (Ziffer 2.2) zur Berechnung von Krankengeld einzutragen ist. Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern kann beim Abzug des Beitragszuschusses vom Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung max. der Höchstbeitragszuschuss berücksichtigt werden (2024: 421,76 EUR/KV und 87,98 EUR/PV bundeseinheitlich außer Sachsen und 62,10 EUR/PV im Bundesland Sachsen; 2023: 403,99 EUR/KV und 76,06 EUR/PV bundeseinheitlich außer Sachsen und 51,12 EUR/PV im Bundesland Sachsen).

Wenn arbeits- oder tarifrechtliche Regelungen für die Berechnung des Zuschusses des Arbeitgebers zur Sozialleistung ein abweichendes Nettoarbeitsentgelt vorsehen, kann auch dieses als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt herangezogen werden. Es kann auch das Nettoentgelt angesetzt werden, das im Fall der tatsächlichen Beschäftigung erzielt würde.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Nettoentgelts bei tarifrechtlicher Regelung für die Berechnung des Zuschusses

Aufgrund mangelnden Auftragsvolumens seines Arbeitgebers erzielt ein Arbeitnehmer im gewerblichen Bereich vor Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit folgendes Entgelt:

 
Bruttoarbeitsentgelt 3.000 EUR mtl.
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt 2.100 EUR mtl.

Für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit vereinbarte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vertraglich ein Nettoarbeitsentgelt von 2.300 EUR monatlich. Dieses wird für die Berechnung des Zuschusses des Arbeitgebers zur Sozialleistung (Krankengeld) zugrunde gelegt.

Das so festgelegte Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt bleibt für die Dauer des Bezugs der Sozialleistung unverändert. Dies gilt auch im Fall der tarifvertraglichen Erhöhung einer arbeitgeberseitigen Leistung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine arbeitgeberseitige Leistung hinzukommt oder von mehreren Leistungen eine wegfällt.

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