Der für die steuerfreie Zuschlagsberechnung maßgebende Stundengrundlohn ist begrenzt auf max. 50 EUR, d. h.

  • für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 24 Uhr kann steuerfrei pro Stunde höchstens ein Zuschlag von 12,50 EUR gezahlt werden,
  • für Sonntagsarbeit höchstens 25 EUR pro Stunde, auch wenn sich aufgrund der vereinbarten Lohnbezüge ein Stundengrundlohn von mehr als 50 EUR ergibt.

Betroffen von der Obergrenze sind Arbeitnehmer mit einem durchschnittlichen Monatslohn von mindestens 8.000 EUR bzw. einem Jahresverdienst ab 100.000 EUR.

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