Wird der Stundengrundlohn von 25 EUR überschritten, sind die auf den übersteigenden Betrag entfallenden SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig. Der Höchstbetrag für die Beitragsfreiheit wird wie folgt ermittelt: Die Anzahl der SFN-Arbeitsstunden des Mitarbeiters wird mit dem Verhältnis des für die entsprechend begünstigte SFN-Arbeit zu berücksichtigenden Werts nach § 3b EStG zum Betrag von 25 EUR vervielfältigt. Der sich daraus maximal ergebende beitragsfreie Anteil der SFN-Zuschläge ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich:

 
Zuschlag steuerfrei beitragsfrei max.
Nachtarbeit von 20 Uhr bis 0 Uhr: 25 %[1] 12,50 EUR 6,25 EUR
Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr: 40 %[2] 20,00 EUR 10,00 EUR
Sonntagsarbeit: 50 %[3] 25,00 EUR 12,50 EUR
Feiertagsarbeit: 125 %[4] 62,50 EUR 31,25 EUR
Arbeit an Weihnachten und am 1.5.: 150 %[5] 75,00 EUR 37,50 EUR
 
Praxis-Beispiel

Zuschläge bleiben nicht beitragsfrei

Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung versicherter Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 5.289,60 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 38 Stunden. Dieser Arbeitnehmer arbeitet 20 Stunden im Monat in der Nacht in der Zeit von 20 Uhr bis 0 Uhr.

Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt:

  1. Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:

    38 Stunden x 4,35 = 165,3 Stunden monatlich

  2. Ermittlung des Stundengrundlohns:

    5.289,60 EUR : 165,3 Stunden = 32 EUR

    Der Stundengrundlohn beträgt mehr als 25 EUR. Deshalb können die SFN-Zuschläge nicht mehr in vollem Umfang beitragsfrei gewährt werden.

    Ermittlung des beitragsfreien Anteils des Nachtarbeitszuschlags:

    20 Stunden begünstigte Nachtarbeit x 6,25 EUR = 125 EUR.

    Der Arbeitgeber kann einen maximalen beitragsfreien Nachtarbeitszuschlag i. H. v. 125 EUR zahlen.

    Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei einem SFN-Zuschlag von 25 %:

    32 EUR x 25 % = 8 EUR

    20 Stunden begünstigte Nachtarbeit x 8 EUR = 160 EUR

    160 EUR – 125 EUR = 35 EUR

    Ergebnis: Der beitragspflichtige Teil des SFN-Zuschlags beträgt 35 EUR. Wegen der in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 EUR) sind Beiträge nur zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berechnen.

[1] Zuschlag nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG,

Berechnung auf Grundlage des steuerlichen Maximalbetrags von 50 EUR,

§ 3b Abs. 2 EStG.

[2] Zuschlag nach § 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG.
[3] Zuschlag nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG.
[4] Zuschlag nach § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG.
[5] Zuschlag nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 EStG.

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