Die Steuerfreiheit der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit für alle arbeitsrechtlich möglichen Zuschläge ist einheitlich wie folgt begrenzt:

  1. für Nachtarbeit auf 25 %,
  2. für Sonntagsarbeit auf 50 % – vorbehaltlich der Nrn. 3 u. 4,
  3. für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen auf 125 % – vorbehaltlich der Nr. 4,
  4. für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1.5. auf 150 %

des Grundlohns.

 
Hinweis

Erhöhter Zuschlag für Nachtarbeit

Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, erhöht sich der Zuschlag für Nachtarbeit auf 40 %. In diesem Fall können die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit auch für Arbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr an dem darauffolgenden Tag bezahlt werden. Höhere Sätze sind möglich, falls Nachtzulagen mit Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit zusammenfallen.[1]

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