[1] Nach § 3b EStG besteht Steuerfreiheit für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden,

  1. soweit sie für Nachtarbeit (von 20 Uhr bis 6 Uhr) 25 % des Grundlohns nicht übersteigen; bei Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr beträgt der steuerfreie Zuschlag in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr 40 %,
  2. soweit sie für Sonntagsarbeit 50 % des Grundlohns nicht übersteigen; das gilt auch für die Arbeit am Montag in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird (vorbehaltlich Buchstabe c und d),
  3. soweit sie für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen 125 % des Grundlohns nicht übersteigen; als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des Folgetages, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde (vorbehaltlich Buchstabe d),
  4. soweit sie für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1.5. 150 % des Grundlohns nicht übersteigen; das gilt auch für die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr am 27.12. und am 2.5., wenn die Arbeit am 26.12. bzw. am 1.5. vor 0 Uhr aufgenommen worden ist.

[2] Die begünstigten Zuschläge müssen nicht ausdrücklich als SFN-Zuschläge bezeichnet sein; es muss sich jedoch eindeutig um Zuschläge für die begünstigten Zeiten handeln. Die Zuschläge werden nicht neben dem Grundlohn gezahlt, wenn sie aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt herausgerechnet werden.

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