Beim Grundlohn im Sinne von § 3b EStG handelt es sich um den laufenden lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn (laufendes Arbeitsentgelt), der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum[1] zusteht. Der Grundlohn ist für die Berechnung des steuerfreien Anteils nur insoweit maßgebend, als er 50 EUR in der Stunde nicht übersteigt. Lohnsteuerfreier Arbeitslohn gehört in keinem Fall zum Grundlohn.

 
Achtung

Nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung zählen ebenfalls zum Grundlohn

Zum laufenden Arbeitslohn, der in die Grundlohnberechnung miteinzubeziehen ist, zählen allerdings auch die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge für eine Direktversicherung, für eine Pensionskasse oder für einen Pensionsfonds.[2] Somit sind in die Grundlohnberechnung auch die Beträge einzubeziehen, die den Betrag von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 7.248 EUR; 2023: 7.008 EUR) nicht übersteigen, soweit es sich dabei um laufendes Arbeitsentgelt handelt. Insoweit ist es unerheblich, dass im Sozialversicherungsrecht die Beitragsfreiheit von Beiträgen für eine Direktversicherung, für eine Pensionskasse oder für einen Pensionsfonds auf den Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 3.624 EUR; 2023: 3.504 EUR) begrenzt ist.

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