Der Zusatzbeitrag ist in der Satzung der Krankenkasse festzulegen. Er wird als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds erhoben.

Die Bemessung des Zusatzbeitrags ist in § 242 SGB V definiert. Hiernach muss er so festgelegt werden, dass er zusammen mit

  • den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und
  • den sonstigen Einnahmen der Krankenkasse

die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage deckt.

Eine Obergrenze für den Zusatzbeitrag gibt es nicht. Die Krankenkassen melden die Zusatzbeiträge dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Dieser führt eine laufend aktualisierte Übersicht, welche Krankenkassen in welcher Höhe einen Zusatzbeitrag erheben. Diese Übersicht wird im Internet veröffentlicht.

Die Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitrag nicht mehr anheben, wenn sie über Finanzreserven von mehr als einer Monatsausgabe verfügen.

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