Spätarbeitszuschläge, die ausschließlich eine arbeitszeitbedingte Erschwernis abgelten, sind innerhalb der Grenzen des § 3b EStG steuerbefreit. Zahlt der Arbeitgeber Spätarbeitszulagen für Schichtarbeit, können diese als Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit behandelt werden, soweit der Arbeitnehmer die Zulagen für Arbeiten zu den begünstigten Zeiten erhält.

Die beitragsrechtlichen Regelungen zur Sozialversicherung stimmen hier nicht vollständig mit dem Steuerrecht überein: Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind nur beitragsfrei, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 EUR je Stunde beträgt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Spätarbeitszulage

Die Arbeitnehmer eines Betriebs erhalten aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen für die Arbeit von 18–22 Uhr einen Spätarbeitszuschlag und für gefahrenträchtige Arbeiten eine Gefahrenzulage. Der Arbeitnehmer erhält an einem Tag von 18–22 Uhr einen Spätarbeitszuschlag und in der Zeit von 19–21 Uhr eine Gefahrenzulage.

Ergebnis: Der Spätarbeitszuschlag für die Zeit von 20–22 Uhr ist ein begünstigter Zuschlag für Nachtarbeit und kann i. S. d. § 3b EStG steuerfrei bleiben. Anders als der Spätarbeitszuschlag wird die Gefahrenzulage nicht für die Arbeit zu einer bestimmten Zeit gezahlt und ist deshalb auch nicht steuerbegünstigt – auch dann nicht, wenn sie für die Arbeit in der Zeit von 20–21 Uhr gewährt wird.

[1]

S. Zuschläge.

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