Zwischen

...........................................................

– nachfolgend Arbeitgeber genannt –

und

...........................................................

– nachfolgend Arbeitnehmer genannt –

wird in Ergänzung des Arbeitsvertrags vom .................... Folgendes vereinbart:

§ 1 Auslandsaufenthalt

  1. Der Arbeitnehmer kann auf seinen Wunsch vom .................... bis .................... von .................... aus arbeiten.
  2. Die arbeitsvertraglichen Regelungen, wonach die Arbeit grundsätzlich am Standort ..................../vom Homeoffice in Deutschland zu erbringen ist, gelten unverändert.

§ 2 Steuer und Sozialversicherung

Der Arbeitgeber wird die Lohnsteuer sowie Beiträge zur Sozialversicherung weiterhin in Deutschland abführen. Darüberhinausgehende Zusatzkosten, die im Hinblick auf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge durch die Auslandstätigkeit entstehen, hat der Arbeitnehmer zu tragen.

§ 3 Arbeitszeit

Die Lage der Arbeitszeit bei der Tätigkeit vom Ausland aus richtet sich grundsätzlich nach der Arbeitszeit, die erbracht werden würde, wenn der Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten würde. Es gelten die betrieblichen Arbeitszeitregelungen, soweit im Ausland keine zwingenden anderweitigen gesetzlichen Regelungen bestehen. Sollte es durch die Reise zu einer Zeitverschiebung kommen, ist die Mitteleuropäische Zeit (MEZ) maßgeblich.

§ 4 Pflichten des Arbeitnehmers vor/ während der Auslandstätigkeit

  1. Der Arbeitnehmer muss während der Tätigkeit vom Ausland aus sicherstellen, dass er Zugang zu Internet mit ausreichender Bandbreite hat.
  2. Zudem ist der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich, soweit erforderlich neben der anwendbaren betrieblichen Reiseversicherung einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Ausland sicherzustellen, bspw. durch den Abschluss einer privaten Auslandskrankversicherung. Der Arbeitgeber übernimmt in diesem Zusammenhang keinerlei Kosten.
  3. Der Arbeitnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitsplatz bei der Auslandstätigkeit die Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllt.
  4. Der Arbeitnehmer wird während des Auslandsaufenthalts nicht als offizieller Vertreter der Gesellschaft auftreten und im Namen der Gesellschaft auch keinerlei Erklärungen im Ausland abgeben oder Rechtsgeschäfte schließen.
  5. Sollte während des Auslandsaufenthalts auf einen in Deutschland regulären Arbeitstag ein Feiertag im Ausland fallen, muss sich der Arbeitnehmer für diesen Tag Urlaub nehmen.
  6. Der Arbeitnehmer muss vor seiner Abreise prüfen, welche Bestimmungen und Einschränkungen für das Reiseland gelten und welche für die Rückkehr nach Deutschland. Dazu gehören u. a. Arbeitsgenehmigungen, Versicherungs- und medizinische Anforderungen usw. Der Arbeitgeber übernimmt in diesem Zusammenhang keinerlei Kosten und/oder Beratung.

§ 5 Arbeitsmittel/Aufwandserstattung

  1. Der Arbeitnehmer darf die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel auch für die Tätigkeit im Ausland verwenden. Es gelten die betrieblichen Regelungen zu Datenschutz, IT-Sicherheit sowie Nutzung von Arbeitsmitteln.
  2. Die Zurverfügungstellung von weiteren technischen Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geregelt werden.
  3. Der Arbeitgeber erstattet dem Arbeitnehmer keine Kosten für die Anschaffung weiterer Arbeitsmittel.

§ 6 Arbeitsverhinderung

Sollte der Arbeitnehmer während des Auslandsaufenthalts arbeitsunfähig krank werden, gelten die vertraglichen Regelungen zur Anzeige und zum Nachweis bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

§ 7 Beendigung der Auslandstätigkeit

Die Tätigkeit im Ausland kann vom Arbeitnehmer und von der Gesellschaft jederzeit aus einem wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Ein wichtiger Grund aufseiten der Gesellschaft liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer das dem Arbeiten vom Ausland aus zugrunde liegende besondere Vertrauensverhältnis missbraucht, der Arbeitnehmer bezogen auf die Arbeit vom Ausland aus spezifische Pflichtverletzungen begangen hat, der Arbeitsplatz im Ausland nicht (mehr) den geltenden Anforderungen, z.B. im Hinblick auf den Datenschutz oder den Arbeitsschutz, entspricht oder wenn sonstige dringende arbeitsorganisatorische oder betriebliche Gründe einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeit im Ausland entgegenstehen.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht, soweit es sich nicht um Vorgänge handelt, die zwingend ausländischem Recht unterliegen.
  2. Soweit der Arbeitnehmer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, wird der Sitz der entsendenden Muttergesellschaft als Gerichtsstand vereinbart.
  3. Die übrigen zwischen den Parteien getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen – insbesondere die Regelungen aus dem geltenden Arbeitsvertrag – bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zusatzvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Besti...

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