1 Saison-Kurzarbeitergeld

Saison-Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis zum 31.3. an Arbeitnehmer gezahlt. Für diese Sonderform des Kurzarbeitergeldes gelten eigenständige Anspruchsvoraussetzungen. Die Höhe der Leistung folgt jedoch den allgemeinen Regelungen des Kurzarbeitergeldes (60 % des ausfallenden Nettoentgelts für Kurzarbeiter ohne Kind und 67 % für Kurzarbeiter mit Kind/Kindern im Sinne des Steuerrechts).[1]

2 Wintergeld

Das Wintergeld wird an gewerbliche Arbeitnehmer in Baubetrieben gezahlt. Dabei ist zwischen dem Zuschuss-Wintergeld und dem Mehraufwands-Wintergeld zu unterscheiden.[1]

2.1 Zuschuss-Wintergeld

Das Zuschuss-Wintergeld soll Anreize geben, zur Kompensation von Arbeitsausfällen Arbeitszeitguthaben in der Schlechtwetterzeit einzusetzen. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 EUR je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und dadurch die Inanspruchnahme Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird.[1]

2.2 Mehraufwands-Wintergeld

Das Mehraufwands-Wintergeld soll die Mehrkosten, die durch die Arbeit in der witterungsungünstigen Zeit entstehen, ausgleichen. Es wird in Höhe von 1 EUR für jede berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde erbracht, die in der Zeit vom 15.12. bis zum letzten Tag des Februars auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz geleistet wird. Im Dezember sind bis zu 90 Stunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Stunden berücksichtigungsfähig.[1]

3 Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitgeber haben Anspruch auf die Erstattung der von ihnen zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld. Die Erstattung betrifft gewerbliche Arbeitnehmer und wird aus dem Vermögen der Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert.

 
Hinweis

Vorrangige Beitragserstattung bei Weiterbildung

Für Sozialversicherungsbeiträge besteht neben der grundsätzlichen Erstattung aus Mitteln der Winterbauförderung derzeit eine vorrangige Regelung:

Die Agentur für Arbeit erstattet danach Arbeitgebern, die die Zeiten der Kurzarbeit für eine berufliche Weiterbildung ihrer Beschäftigten nutzen, 50 % der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Höhe.[1]

Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer

  • vor dem 31.7.2024 Kurzarbeitergeld beziehen und
  • an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die insgesamt mehr als 120 Stunden dauert, oder an einer Maßnahme teilnehmen, die auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Ziel vorbereitet. In beiden Fällen müssen die Maßnahmen und deren Träger nach den jeweiligen Regelungen zugelassen sein.

Durch die vorrangige Erstattungsregelung wird die von den Mitgliedern der Baubranche finanzierte Umlage geschützt und eine Gleichbehandlung aller Arbeitgeber, deren Beschäftigte Kurzarbeitergeld beziehen, gewährleistet.

4 Leistungsübersicht

 

Übersicht zu den Leistungen der Winterbauförderung nach Tarifbereichen

Tarifbereich Saison-Kurzarbeitergeld Erstattung der SV-Beiträge Mehraufwands-Wintergeld Zuschuss-Wintergeld
Bauhauptgewerbe ja ja 1,00 EUR 2,50 EUR
Dachdeckerhandwerk ja ja 1,00 EUR 2,50 EUR
Garten- und Landschaftsbau ja ja 1,00 EUR 2,50 EUR
Gerüstbaugewerbe ja ja 1,00 EUR 2,50 EUR

5 Winterbeschäftigungs-Umlage

Die Winterbeschäftigungs-Umlage wird grundsätzlich von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam, im Gerüstbaugewerbe allein von den Arbeitgebern finanziert. Die Umlage wird nach einem Prozentsatz der Bruttolöhne der gewerblichen Arbeitnehmer erhoben und von der Bundesagentur für Arbeit verwaltet. In den einzelnen Zweigen der Bauwirtschaft wird folgende Umlage erhoben:

 
Bereich des Baugewerbes Umlagesatz davon tragen
Arbeitgeber
davon tragen
Arbeitnehmer
Bauhauptgewerbe 2,0 % 1,2 % 0,8 %
Dachdeckerhandwerk 1,6 % 1,0 % 0,6 %
Garten- und Landschaftsbau 1,85 % 1,05 % 0,8 %
Gerüstbauerhandwerk 1,9 % 1,9 % keine Beteiligung

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