Zusammenfassung

 
Überblick

Saison-Kurzarbeitergeld wird im Baugewerbe in der Schlechtwetterzeit gezahlt. Als Sonderform des Kurzarbeitergeldes geht das Saison-Kurzarbeitergeld dem allgemeinen (konjunkturellen) Kurzarbeitergeld vor und deckt in der Schlechtwetterzeit neben den Arbeitsausfällen aus witterungsbedingten Gründen auch Arbeitsausfälle aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge eines unabwendbaren Ereignisses ab. Deshalb sind – abweichend vom Recht des allgemeinen Kurzarbeitergeldes – Sonderregelungen zur Einführung der Kurzarbeit, zum Anwendungsbereich Baugewerbe, zu den Leistungsvoraussetzungen und zur Bezugsdauer zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Saison-Kurzarbeitergeld ist als Sonderform des Kurzarbeitergeldes in § 101 SGB III geregelt. Die Abgrenzung der in das Leistungssystem einbezogenen Baubetriebe bestimmt sich maßgeblich nach der Baubetriebe-Verordnung des BMAS. Die ergänzenden Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld richten sich auch nach der Winterbeschäftigungs-Verordnung des BMAS.

1 Tarifvertragliche Sonderregelungen

Grundsätzlich gilt, dass Kurzarbeit nicht einseitig vom Arbeitgeber eingeführt werden kann, sondern einer speziellen arbeitsrechtlichen Grundlage in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Wege einzelvertraglicher Vereinbarung bedarf.

Für das Bauhauptgewerbe und das Baunebengewerbe gelten spezielle tarifvertragliche Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit. Wird die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, so entfällt nach den maßgeblichen tariflichen Regelungen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe der Lohnanspruch für die betroffenen Arbeitnehmer. Soweit der Lohnausfall in der Schlechtwetterzeit nicht durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Über die Einführung von Kurzarbeit hat der Arbeitgeber dann nach Beratung mit dem Betriebsrat zu entscheiden.

Die Voraussetzungen für das Saison-Kurzarbeitergeld können derzeit von Betrieben erfüllt werden, die unter den Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Garten- und Landschaftsbaus sowie des Gerüstbauerhandwerks fallen.[1]

 
Achtung

Mitbestimmung bei Kurzarbeit für Angestellte, Poliere auch in der Schlechtwettzeit

Die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers zur Einführung von Kurzarbeit gilt allerdings nur für sog. gewerbliche Arbeitnehmer. Für Angestellte und Poliere in Betrieben des BRTV-Bau unterliegt die Einführung von Kurzarbeit hingegen auch in der Schlechtwetterzeit der Mitbestimmung des Betriebsrats[2]; in Betrieben ohne Betriebsrat sind grundsätzlich einzelvertragliche Vereinbarungen erforderlich.

Außerhalb der Schlechtwetterzeit gelten auch im Baugewerbe die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit.

[1] BRTV-Baugewerbe, § 4 Ziff. 6.1; RTV Dachdecker, § 17 Ziff. 1; BRTV GalaBau, § 7 Ziff. 3.5; RTV Gerüstbauerhandwerk, § 4 Ziff. 6.1.

2 Abgrenzung der Betriebe des Baugewerbes

Bei der Prüfung, ob ein Arbeitnehmer in einem Betrieb des Baugewerbes tätig ist, sind

  • die gesetzliche Begriffsbestimmung,
  • die gesetzliche Vermutungsregelung und
  • die Baubetriebe-Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

zu beachten.

 
Achtung

Eigenschaft als Baubetrieb begründet zugleich die Umlagepflicht

Die Eigenschaft als Baubetrieb entscheidet dabei nicht nur über die Einbeziehung in das Saison-Kurzarbeitergeld bzw. in das Leistungssystem der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung. Sie legt zugleich fest, dass der Betrieb zur Zahlung der Winterbeschäftigungs-Umlage verpflichtet ist.[1]

Zu den Betrieben des Baugewerbes gehören alle Betriebe und eigenständige Betriebsabteilungen, die gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringen.[2]

Der gewerbliche Charakter der Tätigkeit liegt vor, wenn diese auf Erwerb gerichtet ist. Dies ist nicht gegeben, wenn mit der Produktion lediglich ein Eigenbedarf des Betriebs befriedigt wird (z. B. bei Bauabteilungen größerer Unternehmen, deren Zweck nicht die Erbringung von Bauleistungen ist).

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Neben den Arbeiten am Bauwerk selbst gehören hierzu auch alle Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Baustelle anfallen, sowie Arbeiten am Rohrbau, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauwerks notwendig sind.

Die Frage der "überwiegenden" Erbringung von Bauleistungen stellt sich bei sog. Mischbetrieben, die neben Bauleistungen auch andere Leistungen ausführen (Beispiele: Sägewerk mit angeschlossener Zimmerei, Baustoffhandlung mit angeschlossener Fliesenlegerei). Hier kommt es für die Beurteilung als Baubetrieb darauf an, ob die Mitarbeiter nach ihrer überwiegenden Arbeitszeit im Kalenderjahr Arbeiten verrichtet, die nach d...

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