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Wintergeld und Beitragserstattung aus der Winterbeschäftigungsumlage

Kai Nehring
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Wintergeld wird als Zuschuss-Wintergeld und als Mehraufwands-Wintergeld aus der Winterbeschäftigungsumlage erbracht. Das Zuschuss-Wintergeld soll Anreize geben, zur Kompensation von Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit i. d. R. in den Sommermonaten aufgebaute Arbeitszeitguthaben einzusetzen; es beträgt 2,50 EUR für jede aus Zeitguthaben eingebrachte Arbeitsstunde. Das Mehraufwands-Wintergeld soll die Mehrkosten, die durch die Arbeit in der witterungsungünstigen Zeit entstehen, ausgleichen; es beträgt 1 EUR pro geleisteter Arbeitsstunde. Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld aus der Umlage. In die Regelungen sind nur gewerbliche Arbeitnehmer einbezogen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen zum Wintergeld und zur Beitragserstattung sind in § 102 SGB III zusammengefasst. Die Winterbeschäftigungsumlage ist in den §§ 354 bis 357 SGB III geregelt. Näheres enthält die Winterbeschäftigungs-Verordnung.

1 Besonderheiten zum Anwendungsbereich

In die Regelungen zum Wintergeld und zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge sind nur Arbeitnehmer einbezogen, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann. Einen derartigen Kündigungsschutz haben nach den tarifvertraglichen Regelungen der Bauwirtschaft nur sog. gewerbliche Arbeitnehmer.[1] Zu den gewerblichen Arbeitnehmern gehören in aller Regel auch Werkpoliere.

Keinen Anspruch auf Wintergeld haben hingegen Angestellte, Poliere sowie Auszubildende. Für Angestellte und Poliere kommt auch eine Erstattung der Beitragsaufwendungen nicht in Betracht.

Der Leistungsumfang der Winterbauförderung in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes ist in § 1 WinterbeschV wie folgt konkretisiert:

 
Ta...

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