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Sauer, SGB III § 102 Ergänzende Leistungen

Dr. Dr. Michael Kossens
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist als § 175a durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) zum 1.4.2006 in das SGB III eingefügt worden. Durch die zum 1.4.2006 erfolgte Änderung ist das bis dorthin geltende System der Winterbauförderung abgelöst worden (§ 212 bis 214a a. F.). § 175a a. F. ist zuletzt durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 in § 102 überführt worden. Dabei sind die ehemals in den Vorschriften der §§ 169 ff. enthaltenen Regelungen zum Kurzarbeitergeld (Kug) nun in die §§ 95 ff. überführt worden, ohne dass es dabei zu wesentlichen Änderungen gekommen wäre (vgl. BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 18 S. 102).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach der Gesetzesbegründung vervollständigen die in § 102 a. F. aufgeführten ergänzenden Leistungen das System zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung. Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistungen an Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweiges ist die Einführung einer Umlage in diesem Wirtschaftszweig. Während durch das Zuschuss-Wintergeld (Abs. 2) ein Anreiz zur stärkeren Nutzung von Arbeitszeitkonten geschaffen wird, dient das Mehraufwands-Wintergeld (Abs. 3) dem Ausgleich witterungsbedingter Mehraufwendungen (BT-Drs. 16/429 S. 14 f.).

 

Rz. 3

Die Vorschrift enthält die Grundsätze, die für die Gewährung der ergänzenden Leistungen und deren Höhe gelten. Nach Abs. 1 haben Arbeitnehmer Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld. Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage erbracht werden. Konkretisiert werden die ergänzenden Leistungen durch die Winte...

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