Im Übrigen können sich weitere Unterrichtungsrechte des Betriebsrats ergeben. So muss der Arbeitgeber den Betriebsrat auch nach § 2 Abs. 1 BetrVG, § 80 Abs. 2 BetrVG zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem BetrVG rechtzeitig und umfassend unterrichten. Aufgabe des Betriebsrats gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist, zu überwachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden, also entsprechende Schutzgesetze tatsächlich umgesetzt werden. Dies umfasst auch die Schutzvorschriften des HinSchG.

Sofern der Beschäftigungsgeber die Einrichtung der Meldestelle als eigenständige Organisationseinheit beabsichtigt, sind zudem die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Angelegenheiten[1] zu berücksichtigen. Besteht aufgrund der Verpflichtung zur Errichtung der internen Meldestelle ein erhöhter Personalbedarf, ist der Betriebsrat etwa ggf. nach § 92 BetrVG einzubinden. Erfolgt die Errichtung der internen Meldestelle durch Versetzung oder Neueinstellung kommen darüber hinaus z. B. Beteiligungsrechte nach § 99 BetrVG in Betracht.

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