Am 16.12.2019 ist die Hinweisgeberschutzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in Kraft getreten. Diese verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, die darin enthaltenen Vorgaben, insbesondere den Schutz von hinweisgebenden Personen und die Einrichtung von Meldestellen, bis zum vergangenen 17.12.2021 in nationales Recht umzusetzen. Diese Umsetzung erfolgte in Deutschland nicht rechtzeitig, weshalb die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat.

Grundsätzlich können auch Richtlinien, die durch die Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig umgesetzt werden, in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung entfalten. In Bezug auf die HinSch-RL ist mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, dass insbesondere die Pflicht der Kommunen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors zur Einrichtung interner Meldestellen seit dem 18.12.2021 unmittelbare Wirkung entfaltet. Beispielsweise können sich hinweisgebende Personen somit im Rahmen (arbeits-)gerichtlicher Auseinandersetzungen gegenüber Beschäftigungsgebern des öffentlichen Sektors auf das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung der Normen des nationalen Rechts berufen[1], Behörden und Gerichte müssen diese auch von Amts wegen berücksichtigen.[2] Gegenüber privaten Beschäftigungsgebern ist dies allerdings nicht möglich.

[2] König/Kleinlein, in Schulze/Janssen/Kadelbach, Europarecht, 4. Aufl. 2020, § 2 Rzn. 57 f., 61.

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