Der Arbeitnehmer muss sich auf die Entschädigung anrechnen lassen, was er bei einem anderen Arbeitgeber oder durch selbstständige Arbeit (ohne Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot) verdient oder "böswillig" nicht verdient.[1] Der Arbeitnehmer darf also nicht einfach die Hände in den Schoß legen, sondern muss sich um eine Arbeit bemühen. Der Anspruch auf Entschädigung entfällt aber wegen böswilligen Unterlassens nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen aus dem Arbeitsleben zurückzieht.[2] Auch ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsvertrag mit Vollendung des 63. Lebensjahrs endet, unterlässt nicht böswillig anderweitigen Erwerb, wenn er sich nicht mehr um eine weitere Beschäftigung bemüht. Der Arbeitgeber kann auch nicht durch das Angebot der Weiterbeschäftigung an den Arbeitnehmer dessen Anspruch auf Karenzentschädigung beseitigen oder mindern.[3] Die Anrechnung erfolgt nur, soweit Entschädigung und Gehalt bei dem neuen Arbeitgeber zusammen mehr als 110 % des letzten Gehalts beim alten Arbeitgeber übersteigen würden; ist der Arbeitnehmer durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so treten an die Stelle von 110 % 125 %.[4]

Für die Annahme der Ursächlichkeit eines Wohnsitzwechsels bedarf es keiner Darlegung des Arbeitnehmers, dass er ohne nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei den am Ort ansässigen Wettbewerbern eine Anstellung gefunden hätte. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Arbeitnehmer darlegt, dass er mit Rücksicht auf das Wettbewerbsverbot eine seiner früheren Tätigkeit vergleichbare Beschäftigung nur bei einem branchenfremden ortsansässigen Arbeitgeber unter dem Vorbehalt der späteren Versetzung aufnehmen konnte.[5]

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen über die Höhe seines Erwerbes Auskunft zu erteilen.[6] Der Umfang der Auskunftspflicht ist gesetzlich nicht vorgegeben, richtet sich somit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.[7] Der Auskunftsanspruch soll den Arbeitgeber in die Lage versetzen, festzustellen, ob er von der grundsätzlich geschuldeten Karenzentschädigung anderweitiges Einkommen des Arbeitnehmers abziehen kann. Sofern der Arbeitgeber Zweifel an den erteilten Auskünften hat, kann er in aller Regel von dem Arbeitnehmer verlangen, dass dieser seine Angaben belegt.

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