Der Arbeitgeber hat die Entschädigung im Zeitpunkt des Zuflusses zu besteuern, regelmäßig als sonstigen Bezug.[1] In diesem Fall ist die auf die Entschädigung entfallende Lohnsteuer nach der Fünftelregelung zu ermitteln, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.[2]
Für die Anwendung der Fünftelregelung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, die ihm untersagte Tätigkeit tatsächlich auszuüben und hierdurch Einnahmen zu erzielen. Unerheblich ist ebenfalls, ob die Entschädigung bereits beim Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbart worden ist. Steuerpflichtig ist auch der Betrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dafür ersetzt, dass der Arbeitnehmer eine Vergütung (Vertragsstrafe) wegen Verletzung eines Wettbewerbsverbots an einen Dritten zu zahlen hat.[3]
S. Einmalzahlungen.
S. Abfindung.
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