Zusammenfassung

 
Begriff

Die Wehrübung ist eine der gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstarten. Auch nach Aussetzen der Wehrpflicht zum 1.7.2011 können sich ehemalige Soldaten (Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit oder Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach dem bis 30.6.2011 geltenden Recht geleistet haben) freiwillig zu einer Wehrübung melden. Durch das Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei einer Einberufung zum Wehrdienst (ArbPlSchG) soll sichergestellt werden, dass dem Arbeitnehmer auch durch die Ableistung einer Wehrübung hinsichtlich seines beruflichen Fortkommens keine Nachteile entstehen. Hauptregelungspunkte sind der Bestand der Arbeitsverhältnisse während und der Schutz vor Benachteiligungen vor und nach der Wehrübung von Arbeitnehmern. Die Heranziehung von Arbeitnehmern zu Wehrübungen bleibt auch über den 1.7.2011 (Inkrafttreten des Wehrdienständerungsgesetzes 2011 mit Aussetzung der Wehrpflicht) grundsätzlich bestehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zentrale gesetzliche Vorschrift für den Wehrdienst ist das Wehrpflichtgesetz (WPflG) sowie das Soldatengesetz (SG); das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) sowie das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) sind Nebengesetze zum Wehrdienstrecht.

Lohnsteuer: Die Leistungen sind nach § 3 Nr. 48 EStG steuerfrei und unterliegen dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h EStG.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Wehrsold und Entlassungsgeld frei frei

Lohnsteuer

1 Weitergezahlter Arbeitslohn

Für die Zeit der Einberufung des Arbeitnehmers zu einer Wehrübung besteht das Dienstverhältnis steuerlich fort.

Zahlt der Arbeitgeber während einer Wehrübung weiterhin Arbeitslohn, unterliegt dieser dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften.[1]

2 Verdienstausfallentschädigung

Bei einer Wehrübung von mehr als 3 Tagen erhält der Arbeitnehmer regelmäßig eine steuerfreie Verdienstausfallentschädigung nach den Vorschriften des Unterhaltssicherungsgesetzes, die aber dem Progressionsvorbehalt unterliegt.[1]

In diesen Fällen entsteht lohnsteuerlich kein Teillohnzahlungszeitraum. Auf den Monatslohn, der nach Abzug des Lohnausfalls für die Tage der Wehrübung verbleibt, kann deshalb die Monats-Lohnsteuertabelle angewendet werden.

3 Aufzeichnung Großbuchstabe U

Bei einer Wehrübung von mehr als 5 Arbeitstagen ist im Lohnkonto der Großbuchstabe U einzutragen.[1] In der Lohnsteuerbescheinigung ist die Summe der aufgezeichneten Großbuchstaben U zu bescheinigen.

Sozialversicherung

1 Kranken- und Pflegeversicherung

Zu den gesetzlichen Wehrdienstarten gehören auch Wehrübungen.[1]

Wird ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu einer Wehrübung einberufen, hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.[2] Das Beschäftigungsverhältnis gilt als durch die Wehrübung nicht unterbrochen. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung besteht in diesen Fällen weiter.[3] Das gilt auch für die Pflegeversicherung.

Wird hingegen ein Arbeitnehmer, der bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt ist, zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Wehrübung. Die Dauer der Wehrübung spielt hierbei keine Rolle. Der Arbeitgeber ist nicht zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Gleichwohl bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.[4]

Der Fortbestand der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung gilt auch für solche Personen, die als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat bereits aus der Bundeswehr ausgeschieden sind, danach freiwillig Dienstleistungen oder Übungen erbringen.[5]

2 Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der Rentenversicherung besteht bei der Teilnahme an einer Wehrübung ebenfalls weiterhin Versicherungspflicht.[1] Auch hier kommt es auf die Dauer der Wehrübung nicht an. Die Beiträge zahlt wie beim Wehrdienst der Bund. Für die Arbeitslosenversicherung gilt eine entsprechende Regelung.[2] Die Beiträge werden auch hier vom Bund getragen.

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten hat der Arbeitgeber den Beginn und das Ende der Wehrübung der für den Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse zu melden. War der Versicherte vor der Wehrübung arbeitslos, muss die Agentur für Arbeit die Meldungen an die Krankenkasse erstatten.

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