Zusammenfassung

 
Begriff

Die Wehrübung ist eine der gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstarten. Auch nach Aussetzen der Wehrpflicht zum 1.7.2011 können sich ehemalige Soldaten (Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit oder Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach dem bis 30.6.2011 geltenden Recht geleistet haben) freiwillig zu einer Wehrübung melden. Durch das Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei einer Einberufung zum Wehrdienst (ArbPlSchG) soll sichergestellt werden, dass dem Arbeitnehmer auch durch die Ableistung einer Wehrübung hinsichtlich seines beruflichen Fortkommens keine Nachteile entstehen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Wehrübungen bis zu 3 Tagen Dauer und längeren Wehrübungen. Die Heranziehung von Arbeitnehmern zu Wehrübungen bleibt auch über den 1.7.2011 (Inkrafttreten des Wehrdienständerungsgesetzes 2011 mit Aussetzung der Wehrpflicht) grundsätzlich bestehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zentrale gesetzliche Vorschrift für den Wehrdienst ist das Wehrpflichtgesetz (WPflG) sowie das Soldatengesetz (SG); das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) sowie das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) sind Nebengesetze zum Wehrdienstrecht.

Lohnsteuer: Die Leistungen sind nach § 3 Nr. 48 EStG steuerfrei und unterliegen dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h EStG.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Wehrsold und Entlassungsgeld frei frei

Arbeitsrecht

Die wehrdienstrechtlichen Regelungen über die Wehrübung finden sich in § 6 WPflG, die arbeitsrechtlichen Konsequenzen sind im Arbeitsplatzschutzgesetz geregelt. Eine Wehrübung dauert danach maximal 3 Monate, die Gesamtdauer aller Wehrübungen liegt in Abhängigkeit vom Dienstgrad zwischen 6 und 12 Monaten.[1] Während der Wehrübung ruht das Arbeitsverhältnis, d. h. die gegenseitigen Hauptleistungspflichten sind – bei gleichzeitigem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt – vorübergehend suspendiert.[2] Auf ein vereinbartes oder einseitig veranlasstes Ende des Arbeitsverhältnisses (z. B. dem Auslaufen einer Befristung oder einer Kündigung) wirkt sich die Wehrübung nicht aus, es kommt insbesondere zu keiner Verlängerung bis zum Ende der Wehrübung.[3] Für die Dauer der Wehrübung besteht ein generelles Kündigungsverbot[4] sowie ein allgemein umfassendes Benachteiligungsverbot.[5]

Die Inanspruchnahme von Elternzeit durch den Vater im ersten Lebensjahr des Kindes geht der Wehrpflicht und damit auch einer eventuellen Wehrübung vor.[6] Auch anstehende oder bereits laufende Universitätsabschlussprüfungen, Berufsexamina, Gesellen- oder Meisterprüfungen gehen einer Wehrübung vor und rechtfertigen zumindest eine Zurückstellung.[7] Einem früheren Berufssoldaten fehlt die Klagebefugnis gegen die Feststellung seiner Dienstleistungsunfähigkeit, um zu wehrdienstlichen Dienstleistungen wie z. B. Wehrübungen herangezogen zu werden.[8] Ein gedienter Wehrpflichtiger hat regelmäßig keinen Anspruch auf Zurückstellung wegen einer bereits gebuchten Urlaubsreise.[9] Andererseits besteht kein Anspruch auf Heranziehungen zu Wehrdienstleistungen wie einer Wehrübung.[10]

Das Arbeitsplatzschutzgesetz ist auch auf Wehrübungen anwendbar. Seit Aussetzung der Wehrpflicht wird der an einer Wehrübung Teilnehmende nur noch aufgrund freiwilliger Verpflichtung[11] einberufen. In der Praxis gelten in diesem Fall die §§ 14 ArbPlSchG und die §§ 69 ArbPlSchG nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als 6 Wochen dauert.[12]

Bei den Wehrübungen ist der Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen; seit Inkrafttreten des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom 22.4.2005[13] entfällt sein Lohnanspruch; Sachbezüge jedoch sind während einer Wehrübung auf Verlangen weiterzugewähren bzw. es ist eine entsprechende Entschädigung zu zahlen.[14] Ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Fall des Erholungsurlaubs (§ 1 Abs. 2 ArbPlSchG). Kein Anspruch besteht jedoch auf Zahlung besonderer, urlaubsbezogener Leistungen wie ein vom Arbeitgeber zusätzlich zum Urlaubsentgelt gewährtes "Urlaubsgeld". Auf Antrag erstattet der Bund dem Arbeitgeber das zu zahlende Nettoentgelt (gem. § 14 SGB IV) für den Zeitraum ab dem 15. Tag der Wehrübung bis zum 30. Tag. Der Antrag muss bis spätestens einen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 3, Halbsatz 2 ArbPlSchG). In diesem Zusammenhang spielt die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers eine wichtige Rolle – ggf. könnte eine Unterlassung rechtzeitiger Mitteilung Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers begründen.

Der Arbeitnehmer eines privaten Arbeitgebers erhält auf Antrag[15] Leistungen zur Unterhaltssicherung nach §§ 5 ff. USG, insbesondere eine Verdienstausfallentschädigung. Dem Beschäftigten wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts[16] ersetzt.[17] Die Kappungsgrenze je Tag der Dienstleistung liegt gemäß § 5 Abs. 3 USG bei 301 EUR. Wahlweise kann der Be...

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