1 Weitergezahlter Arbeitslohn

Für die Zeit der Einberufung des Arbeitnehmers zu einer Wehrübung besteht das Dienstverhältnis steuerlich fort.

Zahlt der Arbeitgeber während einer Wehrübung weiterhin Arbeitslohn, unterliegt dieser dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften.[1]

2 Verdienstausfallentschädigung

Bei einer Wehrübung von mehr als 3 Tagen erhält der Arbeitnehmer regelmäßig eine steuerfreie Verdienstausfallentschädigung nach den Vorschriften des Unterhaltssicherungsgesetzes, die aber dem Progressionsvorbehalt unterliegt.[1]

In diesen Fällen entsteht lohnsteuerlich kein Teillohnzahlungszeitraum. Auf den Monatslohn, der nach Abzug des Lohnausfalls für die Tage der Wehrübung verbleibt, kann deshalb die Monats-Lohnsteuertabelle angewendet werden.

3 Aufzeichnung Großbuchstabe U

Bei einer Wehrübung von mehr als 5 Arbeitstagen ist im Lohnkonto der Großbuchstabe U einzutragen.[1] In der Lohnsteuerbescheinigung ist die Summe der aufgezeichneten Großbuchstaben U zu bescheinigen.

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