Die Wehrübung ist eine der gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstarten. Auch nach Aussetzen der Wehrpflicht zum 1.7.2011 können sich ehemalige Soldaten (Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit oder Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach dem bis 30.6.2011 geltenden Recht geleistet haben) freiwillig zu einer Wehrübung melden. Durch das Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei einer Einberufung zum Wehrdienst (ArbPlSchG) soll sichergestellt werden, dass dem Arbeitnehmer auch durch die Ableistung einer Wehrübung hinsichtlich seines beruflichen Fortkommens keine Nachteile entstehen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Wehrübungen bis zu 3 Tagen Dauer und längeren Wehrübungen. Die Heranziehung von Arbeitnehmern zu Wehrübungen bleibt auch über den 1.7.2011 (Inkrafttreten des Wehrdienständerungsgesetzes 2011 mit Aussetzung der Wehrpflicht) grundsätzlich bestehen.
Arbeitsrecht: Zentrale gesetzliche Vorschrift für den Wehrdienst ist das Wehrpflichtgesetz (WPflG) sowie das Soldatengesetz (SG); das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) sowie das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) sind Nebengesetze zum Wehrdienstrecht.
Lohnsteuer: Die Leistungen sind nach § 3 Nr. 48 EStG steuerfrei und unterliegen dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h EStG.
Entgelt | LSt | SV |
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Wehrsold und Entlassungsgeld | frei | frei |
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