Bei einer Wehrübung von mehr als 3 Tagen erhält der Arbeitnehmer regelmäßig eine steuerfreie Verdienstausfallentschädigung nach den Vorschriften des Unterhaltssicherungsgesetzes, die aber dem Progressionsvorbehalt unterliegt.[1]

In diesen Fällen entsteht lohnsteuerlich kein Teillohnzahlungszeitraum. Auf den Monatslohn, der nach Abzug des Lohnausfalls für die Tage der Wehrübung verbleibt, kann deshalb die Monats-Lohnsteuertabelle angewendet werden.

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