(1) 1Vorabstimmungen über die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes) werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand innerhalb von sechs Arbeitstagen nach der Bekanntgabe seiner Mitglieder vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungvorstands in geheimen Abstimmungen zustande gekommen ist. 2Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder der in der Nebenstelle oder in dem Teil der Dienststelle vertretenen Gruppen angehören.

 

(2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten Fristen hinzuweisen.

 

(3) Vorabstimmungen über eine von § 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes abweichende Verteilung des Personalrates auf Gruppen (§ 18 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes) oder die Durchführung einer gemeinsamen Wahl (§ 19 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes) führt der Wahlvorstand durch.

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