(1) 1Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Mittelbehörden bestehenden Bezirkswahlvorstände oder die auf sein Ersuchen dort bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,

 

a)

die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Mittelbehörde festzustellenden Zahlen der in der Regel tätigen Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen,

 

b)

die Zahl der im Bereich der Mittelbehörde wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach den Gruppen, sowie den Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen festzustellen,

 

c)

die bei den Dienststellen im Bereich der Mittelbehörde festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen,

 

d)

Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstands an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörden weiterzuleiten.

2Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörden darüber, dass die in Satz 1 Buchst.[1] [Bis 30.11.2020: daß die in den Buchstaben] a bis c genannten Angaben an sie einzusenden sind.

 

(2) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Abs.[2] [Bis 31.10.2019: Absatz] 1 Satz 1[3] Buchst. c) eine Niederschrift.

 

(3) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in Abs. 1 Satz 1[4] [Bis 30.11.2020: Abs.[5] [Bis 31.10.2019: Absatz] 1] Buchst. a und b genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Abs.[6] [Bis 31.10.2019: Absatz] 2).

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2020.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2019.
[3] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2020.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2020.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2019.
[6] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2019.

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