Begriff

Vorruhestand ist eine Überbrückungszeit bis zum frühesten möglichen Beginn der individuellen Alterssicherung. Es handelt sich dabei um ein Instrument zum Personalabbau. Ältere Arbeitnehmer werden vor Erreichen der Regelaltersgrenze für einen Rentenanspruch zur Auflösung des Dienstverhältnisses veranlasst. Dem Arbeitnehmer wird im Rahmen eines Sozialplans oder durch Einzelvertrag vom Arbeitgeber ein bestimmtes Nettoeinkommen im Vorruhestand garantiert.

Der wesentliche Unterschied des Vorruhestands zur Altersteilzeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr erbringt. Er erhält Geldleistungen bis zum Bezug einer Vollrente wegen Alters oder Rente bei voller Erwerbsminderung. Deshalb ist die Altersteilzeit kein Modell des Vorruhestands.

Die staatliche Förderung durch das Vorruhestandsgesetz ist zwar bereits zum 31.12.1988 ausgelaufen. Trotzdem werden immer noch Vorruhestandsregelungen (auch in Tarifverträgen) getroffen, um den Arbeitnehmern den Übergang in den Ruhestand zu erleichtern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Besteuerung sind insbesondere die §§ 38 ff. EStG. Vorruhestandsgeld führt zu Versorgungsbezügen i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG. Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 - S 2221/12/10010:004/IV C 5 - S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, zuletzt verlängert durch BMF-Schreiben v. 28.9.2021, IV C 3 - S 2221/19/10050 :002, BStBl 2021 I S. 1831.

Sozialversicherung: Die Bezieher von Vorruhestandsgeld werden nach § 5 Abs. 3 SGB V und § 20 Abs. 2 SGB XI in der Kranken- und Pflegeversicherung den entgeltlichen Beschäftigten gleichgestellt. Die Versicherungspflicht als sonstige Versicherte in der Rentenversicherung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Bei der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gelten die Vorschriften in § 253 SGB V i. V. m. § 174 Abs. 2 SGB IV und § 60 SGB XI. Rechtsprechung ergibt sich u. a. wie folgt: BSG, Urteil v. 26.11.1992, 7 RAr 46/92.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV

Vorruhestandsgeld

* Aber keine Beitragspflicht in der ALV
pflichtig pflichtig*

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