Bei Vorruhestandsgeldbezug gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag entsprechend.[1] Somit hat die das Vorruhestandsgeld zahlende Stelle

  • die Arbeitgeberpflichten in der Sozialversicherung wahrzunehmen,
  • den Beitragsanteil des Vorruhestandsgeldbeziehers vom Vorruhestandsgeld einzubehalten (Lohnabzug),
  • den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) an die zuständige Einzugsstelle abzuführen und
  • die Meldungen zur Sozialversicherung zu erstatten.

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