Bei Vorruhestandsgeldbezug gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag entsprechend.[1] Somit hat die das Vorruhestandsgeld zahlende Stelle
- die Arbeitgeberpflichten in der Sozialversicherung wahrzunehmen,
- den Beitragsanteil des Vorruhestandsgeldbeziehers vom Vorruhestandsgeld einzubehalten (Lohnabzug),
- den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) an die zuständige Einzugsstelle abzuführen und
- die Meldungen zur Sozialversicherung zu erstatten.
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