Für den Lohnsteuerabzug muss der in den Vorruhestand getretene Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die notwendigen Daten für den Abruf der ELStAM vorlegen. Der Arbeitgeber hat auch für den in den Vorruhestand getretenen Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen und ggf. den Lohnsteuer-Jahresausgleich vorzunehmen.

Hat der frühere Arbeitnehmer in dem betreffenden Lohnzahlungszeitraum das 63. Lebensjahr oder als schwerbehinderter Mensch das 60. Lebensjahr vollendet[1], kann vom Arbeitgeber vor Berechnung der Lohnsteuer

  • der Versorgungsfreibetrag und
  • der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

vom Vorruhestandsgeld abgezogen werden.

Bei einem Versorgungsbeginn in 2024 beträgt der Freibetrag 13,68 % der Bezüge, max. 1.020 EUR, und der Zuschlag 306 EUR.[2] Erfolgte der Versorgungsbeginn in 2023, betragen die Vergünstigungen 14 %, max. 1.050 EUR bzw. 315 EUR für den Zuschlag.

 
Hinweis

Streckung der Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags

Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden können, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In der Entgeltabrechnung sind die neuen Werte erst ab 2025 zu berücksichtigen. Somit gelten dort für die Jahre 2023 und 2024 die folgenden Werte:

 
Jahr des Versorgungsbeginns Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in EUR
in % der Versorgungsbezüge Höchstbetrag in EUR
2023 13,6 1.020 306
2024 12,8 960 288

Bei der Berechnung der Lohnsteuer ist die ungekürzte Vorsorgepauschale für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer anzusetzen. Außerdem erhalten Versorgungsempfänger – ebenso wie Rentner – nur einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR.[3]

Auszahlende Stelle gilt als zuständiger Arbeitgeber

Die Lohnsteuer wird von der Stelle einbehalten, die das Vorruhestandsgeld an den Arbeitnehmer auszahlt. In der Regel ist das der bisherige Arbeitgeber des berechtigten Arbeitnehmers. Wird das Vorruhestandsgeld nicht von dem früheren Arbeitgeber, sondern von einer gemeinsamen Einrichtung oder einer überbetrieblichen Ausgleichskasse gezahlt, gelten diese Institute für den Lohnsteuerabzug als Arbeitgeber.

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