Schließlich ist ein Arbeitsausfall vermeidbar, wenn er bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. Diese Regelung zielt zunächst auf den Abbau bestehender Arbeitszeitguthaben. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass auch die Möglichkeit genutzt wird, negative Arbeitszeitsalden aufzubauen (sog. "Minusstunden", die zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden können).
Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsausfall durch flexible Arbeitszeitregelungen vermieden werden kann, sind allein die Regelungen maßgebend, von denen in einem Betrieb tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Von den Betriebsparteien wird z. B. nicht verlangt, dass sie tarifvertragliche Öffnungsklauseln zur Arbeitszeitflexibilisierung allein deshalb (oder erstmals) nutzen, um den Arbeitsausfall zu vermeiden oder zu diesem Zweck (seit Langem) bestehende Arbeitszeitvereinbarungen ändern.
1.4.3.1 Privilegierte Arbeitszeitguthaben
Von dem grundsätzlichen Erfordernis, Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung von Kurzarbeit einzusetzen, gelten mit Blick auf Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebs wichtige Ausnahmen. Danach werden bestimmte Arbeitszeitregelungen und -guthaben privilegiert.
1.4.3.2 Generelles Privileg für Vereinbarungen über Arbeitszeitschwankungen
In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens 10 % der Jahresarbeitszeit für einen unterschiedlichen Arbeitsanfall einzusetzen sind, wird eine darüber hinausgehende Nutzung von Zeitguthaben zur Vermeidung von Kurzarbeit generell nicht gefordert. Damit werden präventive Bemühungen der Betriebsparteien zum Ausgleich von Produktions- oder Auftragsschwankungen honoriert.
1.4.3.3 Privileg für Arbeitszeitguthaben mit Zweckbestimmung
Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens zum Ausgleich der Kurzarbeit kann von einem Arbeitnehmer auch nicht verlangt werden, soweit das...