Existiert im Betrieb des Arbeitgebers ein Betriebsrat, hat dieser bei der Einführung von Vertrauensarbeitszeit sowie deren Modalitäten mitzubestimmen. Von Belang ist hier vorrangig das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wonach dieser bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie bei den Pausenregelungen mitzubestimmen hat. Insbesondere die Festlegung eines Arbeitszeitrahmens, innerhalb dessen Arbeitnehmer frei über die Einteilung ihrer Arbeitszeit entscheiden können, z. B. von 6–20 Uhr, ist mit dem Betriebsrat abzustimmen.

Im Einzelfall kann außerdem ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG folgen, sofern es, betreffend einen konkreten Arbeitsauftrag, um die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit geht.

Soweit es um das Verhältnis zwischen Arbeitsumfang und Vergütung geht, kommt auch ein aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG folgendes Mitbestimmungsrecht in Betracht.

Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber außerdem Auskunft im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit verlangen. Hierzu muss der Betriebsrat Kenntnis von Beginn und Ende der täglichen und vom Umfang der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer haben.[1]

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