Für die Zuordnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu den Versorgungsbezügen ist unerheblich, wer die Leistungen finanziert hat. Dies bedeutet, dass die Leistungen selbst dann zu den Versorgungsbezügen gehören, soweit sie auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen. Das gilt auch insoweit, als es sich um

  • Leistungen aufgrund einer Höher- oder Weiterversicherung in einer Pensionskasse handelt oder
  • es um Leistungen aus einer Direktversicherung geht, die durch Gehaltsumwandlung[1] finanziert worden ist.

Die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung verletzt auch weder die Eigentumsgarantie[2] noch die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der betroffenen Versicherten[3], wenn die Versorgungsbezüge aus dem Nettoarbeitsentgelt finanziert worden sind.

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