Erhält ein Miterbe nach dem Tod des Arbeitnehmers die für mehrere Erben bestimmten Versorgungsbezüge, sind die weitergegebenen Beträge im Kalenderjahr negative Einnahmen. Für die Berechnung der negativen Einnahmen ist zunächst vom Bruttobetrag der an die anderen Anspruchsberechtigten weitergegebenen Beträge auszugehen; anschließend ist dieser Bruttobetrag zu kürzen um den Unterschied zwischen dem beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Versorgungsfreibetrag und dem Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und den auf den verbleibenden Anteil des Zahlungsempfängers entfallenden Freibeträgen für Versorgungsbezüge.[1]

 
Praxis-Beispiel

Weitergabe des Versorgungsbezugs an Miterben in 2024

Nach dem Tod einer Arbeitnehmerin erhalten der Witwer und die 3 Kinder ein Sterbegeld von insgesamt 2.000 EUR. Der Arbeitgeber zahlt den Versorgungsbezug an den Witwer aus und versteuert diesen nach dessen ELStAM. Der Witwer gibt an jedes Kind 500 EUR des Sterbegelds weiter. Für das Jahr 2024 ergibt sich lt. Entgeltabrechnung[2] für den Witwer folgender steuerpflichtiger Versorgungsbezug:

 
Versorgungsbezüge 2.000 EUR
Abzgl. Versorgungsfreibetrag (12,8 % v. 2.000 EUR) - 256 EUR
Abzgl. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag - 288 EUR
Lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge 1.456 EUR

Ergebnis: Durch die Weitergabe des Sterbegelds an die Kinder verbleibt dem Witwer ein Anteil an den Versorgungsbezügen von 500 EUR. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2024[3] wird hierauf aber auf Antrag des Witwers der Versorgungsfreibetrag von 68 EUR (13,6 % v. 500 EUR) angesetzt zuzüglich eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 306 EUR.

 
Versorgungsbezüge 500 EUR
Abzgl. Versorgungsfreibetrag (13,6 % v. 500 EUR) - 68 EUR
Abzgl. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag i. H. v. 306 EUR - 306 EUR
Einkommensteuerpflichtige Versorgungsbezüge 126 EUR

Bei dem Witwer sind in 2024 negative Einnahmen aus Versorgungsbezügen von 1.330 EUR (1.456 EUR – 126 EUR) anzusetzen.

Das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlte pauschale, nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessene Sterbegeld ist nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.[4]

[1] H 19.9 LStH.
[2] S. Hinweis Abschn. 2.
[3] S. Hinweis Abschn. 2.

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