Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Geldleistungen des Arbeitgebers, die er für den Arbeitnehmer nach den im Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (5. VermBG) aufgeführten Anlageformen erbringt. Regelmäßig erfolgt die Anlage aus zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers. Die Verwendung von Teilen des üblichen Arbeitslohns ist auch zulässig. Grundsätzlich dürfen die vermögenswirksamen Leistungen nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Für solche Leistungen kann die staatliche Arbeitnehmersparzulage gewährt werden.
Lohnsteuer: Näheres zu den Anlageformen für vermögenswirksame Leistungen regelt das 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Zu den begünstigten Anlageformen s. § 2 Abs. 1 Nr. 1–8 5. VermBG. Weitere Vorschriften finden sich in der Verordnung zum 5. VermBG, der VermBDV sowie im BMF-Schreiben v. 29.11.2017, IV C 5 – S 2430/17/10001, BStBl 2017 I S. 1626. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Verfahrens der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung ist geregelt im BMF-Schreiben v. 16.12.2016, IV C 5 – S 2439/16/10001, BStBl 2016 I S. 1435 sowie im BMF-Schreiben v. 17.4.2018, IV C 5 – S 2439/12/10001, BStBl. 2018 I S. 630. Die Voraussetzungen und Höhe der Arbeitnehmersparzulage regelt § 13 5. VermBG. Zur wahlweisen Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung und in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers (steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung) nimmt BMF-Schreiben v. 8.8.2019, IV C 5 – S 2333/19/10001, BStBl 2019 I S. 834 Stellung.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit der vermögenswirksamen Leistungen bei Bezug einer Entgeltersatzleistung regelt § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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