Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin hat 2022 ein monatliches Gehalt von 1.800 EUR (Steuerklasse IV, 2,0 Kinderfreibeträge, 9 % Kirchensteuer, 1,0 % KV-Zusatzbeitrag). Sie legt dem Arbeitgeber im Januar einen Antrag auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen ihrer Bausparkasse vor. Sie möchte ab Januar monatlich 39,17 EUR sparen.
Am 1.4. schließt sie einen weiteren förderfähigen Sparvertrag über ihre Hausbank ab, in den sie monatlich 33,33 EUR einbezahlt. Der Tarifvertrag verpflichtet den Arbeitgeber zu einem Zuschuss von 6,65 EUR.
Muss für beide Verträge ein Zuschuss gezahlt werden und wie müssen beide Überweisungen vorgenommen werden?
Ergebnis
Der Zuschuss von 6,65 EUR muss nur einmal gezahlt werden. Welcher Betrag auf welche Anlageform überwiesen wird, entscheidet die Arbeitnehmerin. Sie muss dem Arbeitgeber die entsprechenden Anträge der Anlageinstitute mit den gewünschten Überweisungsbeträgen vorlegen.
Abrechnung | ||
Bruttogehalt | 1.800,00 EUR | |
Vermögenswirksame Leistungen | 6,65 EUR | |
Brutto gesamt | 1.806,65 EUR | |
Lohnsteuer | 108,66 EUR | |
Solidaritätszuschlag | 0,00 EUR | |
Kirchensteuer | 0,00 EUR | - 118,50 EUR |
Krankenversicherung (7,3 % + 0,5 %) | 140,92 EUR | |
Pflegeversicherung (1,525 %) | 27,55 EUR | |
Rentenversicherung (9,3 %) | 168,02 EUR | |
Arbeitslosenversicherung (1,2 %) | 21,68 EUR | - 358,17 EUR |
Nettoverdienst | 1.339,82 EUR | |
Vermögenswirksame Leistungen (Vertrag 1) | - 39,17 EUR | |
Vermögenswirksame Leistungen (Vertrag 2) | - 33,33 EUR | |
Auszahlungsbetrag | 1.267,32 EUR |
Der Arbeitgeber muss die Beträge einbehalten und direkt an die Anlageinstitute überweisen.
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