Werden Vermögensbeteiligungen mit der Maßgabe überlassen, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die überlassenen Vermögensbeteiligungen vom Arbeitnehmer zurückfordern kann, z. B. bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen, und kommt es tatsächlich zu einer Rückforderung, liegt bei Rückgabe der überlassenen Vermögensbeteiligungen negativer Arbeitslohn in Höhe des Börsenkurses zum Zeitpunkt der Rückgabe vor. Dieser Betrag ist begrenzt auf die Summe, die bei der Überlassung als Arbeitslohn versteuert wurde. Zwischenzeitlich eingetretene Wertsteigerungen der Aktien sind für die Höhe des negativen Arbeitslohns unbeachtlich.[1]

Der nach Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber erklärte unentgeltliche Verzicht auf Rückübertragung der zuvor verbilligt dem Arbeitnehmer überlassenen Aktien führt nicht zu weiteren Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.[2]

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