Die vorläufige Nichtbesteuerung findet nur dann Anwendung, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um ein sog. Start-up-Unternehmen handelt, welches die Voraussetzungen des § 19a Abs. 3 EStG erfüllt. Hierunter fallen insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU[1]), deren Gründung nicht mehr als 20 Jahre zurückliegt. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt erst dann, wenn

  • die Beteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich (z. B. durch Schenkung oder Erbschaft) übertragen oder in ein Betriebsvermögen eingelegt wird,
  • seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung 15 Jahre vergangen sind oder
  • das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber beendet wird.[2]

Übernimmt der Arbeitgeber in diesem Fall die Lohnsteuer, ist der übernommene Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns.[3]

Eine Besteuerung nach Ablauf von 15 Jahren oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Anteilsübertragung unterbleibt, wenn der Arbeitgeber gegenüber der Finanzverwaltung erklärt, im Falle einer späteren Anteilsübertragung[4] für die betreffende Lohnsteuer zu haften.[5]

[1] Schwellenwerte: Weniger als 1.000 Mitarbeiter und Jahresumsatz max. 100 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme max. 86 Mio. EUR.

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